Ich habe Kinder, die betreut werden müssen. Wie wird dies bei der Vermittlung berücksichtigt? Im SGB II ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Frauen nicht benachteiligt werden dürfen und dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden müssen. Hierauf können Sie sich berufen, wenn Sie den Eindruck haben, dass auf Ihre besondere Situation als Frau mit entsprechenden Familienpflichten nicht ausreichend Rücksicht genommen wird. Hierzu zählt beispielsweise, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihres Partners gefährden würde. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird dann nicht etwa geschmälert, wenn Ihnen nur eine Teilzeitarbeit möglich ist. Allerdings ist die Erziehung eines Kindes ab drei Jahren in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
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