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Viele Eheverträge stehen auf tönernen Füßen
 
Geschrieben von Sternschnuppi am Montag, 21. Februar 2005

Nachrichten und Aktuelles Der Anwalt Klaus-Peter Horndasch rät zur Vorsicht beim Ausschlusss von Unterhaltsansprüchen und ist sich sicher: "Zahllose Eheverträge sind sittenwidrig und halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand."
Der promovierte Jurist kennt sich im Familienrecht aus. Soeben hat er ein bahnbrechendes Urteil am OLG Celle erwirkt. Es besagt, dass "nacheheliche Unterhaltsansprüche" des Partners oder der Kinder per Ehevertrag nicht einfach ausgehebelt werden dürfen.

"Die Richter haben damit für meine Mandantin eine Vorgabe BGH vom 6.10.04 umgesetzt", stellt Horndasch zufrieden fest. Verzichtserklärungen im Ehevertrag hatten die Frau einseitig benachteiligt, was den so genannten Betreuungs- und Versorgungsunterhalt angeht. Pikant sei, dass der gesamte Vertrag unwirksam wird, wenn er eine solche Klausel enthält. Auf tönernen Füßen stehen damit auch einfache vermögensrechtliche Festlegungen, die den Zugewinnausgleich ausschließen oder die Gütertrennung betreffen.

Im konkreten Fall hat Horndaschs Mandantin den Zugewinn über den Umweg des Versorgungsunterhalts erreicht. Der war zwar nicht Streitgegenstand, aber vertraglich mit ausgeschlosssen, so dass damit der ganze Ehevertrag zu Fall gebracht werden konnte. Seine Mandantin hatte in 25 Ehejahren kein eigenes Vermögen aufgebaut.

"Regelungen zum Zugewinn sind verbreitet", weiß der Anwalt. "Sie dienen z. B. dazu, elterliches Vermögen eines Partners vor den Scheidungsfolgen zu schützen." Die Vertragsfreiheit der Eheleute, die in früheren Urteilen oft den Vorrang genossen hatte finde aber ihre Grenzen im Kernbereich der Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung sowie Alters- und Krankheitsunterhalt, so der BGH.

"Für meinen Gegner ist das Urteil bitter, weil er als reicher Erbe nun auch mit seinem Vermögen herangezogen wird", so Horndasch. Trotzdem findet er es fair eine ohnehin vorhandene Schieflage, die oft genug ja erst im Laufe einer Ehe eintrete, nicht auch noch zu zementieren oder existenziell zu verschärfen. So lange beide Beteiligten voll verdienen und keine Kinder haben, stellten sich auch keine Unterhaltsfragen. Seien Kinder da und ein Partner gebe den Beruf auf, sehe die Sache anders aus.

Dabei steckt laut dem Anwalt oft genug durchaus gute Absicht dahinter, wenn in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Ein Beispiel: Ein Partner ist selbstständig und zahlt in eine private Altersvorsorge ein, der andere ist angestellt - womöglich beim Partner selbst - und ist bei der BfA abgesichert. Da sei es nachvollziehbar, wenn die Eheleute übereinkommen, dass bei einer Trennung auch diese beiden Töpfe getrennt bleiben. Dabei dürfe aber der gesetzliche Anspruch nicht ausgehöhlt werden, der überdies auch ohne Trauschein bestehe. Andernfalls sei der gesamte Vertrag unwirksam und anfechtbar.

Quelle: Redaktion Weser-Kurier
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