Hamburg (AFP) - Das Hartz IV-Gesetz ist womöglich in einem wichtigen Punkt verfassungswidrig. Das Düsseldorfer Sozialgericht entschied in einer bisher nicht veröffentlichten einstweiligen Anordnung, dass die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt, wie die "Bild am Sonntag" berichtet.Vor dem Gericht hatte eine arbeitslose Frau geklagt, die bei einem berufstätigen Mann lebt. Die Arbeitsagentur hatte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil der Mann nach dem Hartz-IV-Gesetz mit seinem Einkommen die bei ihm lebende arbeitslose Frau unterstützen müsste.
Das Sozialgericht zwang die Arbeitsagentur nun per einstweiliger Anordnung, der Frau doch Arbeitslosengeld II zu zahlen. Die Begründung des Gerichts: Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil sie nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. Dies stelle einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 des Grundgesetzes dar, heißt es in der Entscheidung.
Außerdem ist die bisher praktizierte generelle Anrechnung von Partnereinkommen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach Überzeugung des Gerichts rechtswidrig. Das sei nur möglich, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Davon aber könne die Behörde nicht bei jeder "wilden Ehe" ausgehen.

