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Neue Sozialhilfe-Regelsätze zum 01. Januar 2005
 
Geschrieben von onedaydie am Mittwoch, 16. Februar 2005

Nachrichten und Aktuelles Die Festsetzung der Regelsätze erfolgt durch die Umsetzung von Hartz IV erstmalig nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Gegenüber den bisherigen Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind die jetzigen Regelsätze höher. Dies liegt daran, dass die staatlichen Leistungen für einmalige Bedarfe pauschaliert wurden und nun - bis auf wenige Ausnahmen - im Regelsatz enthalten sind.
Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand in den Bezirken und die Hilfebeziehenden werden verpflichtet, für diese Bedarfe Rücklagen zu bilden und erhalten zugleich die Möglichkeit zu mehr Eigenständigkeit.

Was beinhaltet der neue Regelsatz?

Wie bisher auch müssen die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Gesundheitspflege und weitere persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens aus dem Regelsatz finanziert werden. Zu den persönlichen Bedürfnissen zählen neben Körperpflege und Reinigung auch die Anschaffung von Hausrat und Wäsche in geringem Wert, die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Haushaltsgegenständen in kleinerem Umfang sowie die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Nachrichtenübermittlung.

Neu aufgenommen sind im Regelsatz die Leistungen für einmalige Bedarfe. Das bedeutet, dass ab dem kommenden Jahr Kosten für Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Fernseher, Bekleidung und Schuhe, aber auch die Renovierung der Wohnung vollständig aus dem Regelsatz zu tragen sind.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen für einmalige Bedarfe sind abschließend in § 31 SGB XII festgelegt. Danach können einmalige Leistungen nur noch gewährt werden für

- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, wenn es sich um den ersten Bezug einer eigenen Wohnung handelt und die weiter benötigten Haushaltsgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühlschrank) nicht vom Vermieter gestellt werden.

- die Erstausstattung mit Bekleidung, wenn die Bekleidung z.B. durch einen Wohnungsbrand zerstört wurde. Darüber hinaus wird eine Erstausstattung für Bekleidung auch bei Schwangerschaft und Geburt gewährt.

- mehrtägige Klassenfahrten, die nach den geltenden Bestimmungen von der Behörde für Bildung und Sport anerkannt sind.

Leistungserbringung

Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten ( § 9 SGB XII ). Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft, seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen ( § 2 SGB XII ). Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ( § 18 SGB XII ). Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben ( § 10 SGB XII ). Die Leistungserbringung beschränkt sich aber nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken ( § 11 SGB XII ).
Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt, dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht, sowie durch weitere Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren.
Mit den durch die Reduzierung einzelner Leistungen erzielten Einsparungen wird es den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, zusätzliche Leistungen u.a. zur Stärkung der Selbsthilfekräfte und Aktivierung einzusetzen.

Zur Information:

Nach Inkrafttreten der Reformen können

- Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind, bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II oder sonstige Leistungen nach dem neuen SGB II erhalten. Hierunter fallen alle bisherigen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger. Ihre Familienangehörigen, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten künftig Sozialgeld.

- Wer 65 Jahre oder älter ist oder im Sinne des Rentenrechts auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten.

- Als unterstes Netz der sozialen Sicherung wird weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII für Menschen da sein, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen erhalten. Das können Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen, längerfristig Erkrankte usw. sein. Dies gilt auch für Menschen, die wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Regelsätze in der Sozialhilfe:

- Haushaltsvorstand / Alleinstehende 345 Euro
- Haushaltsangehörige bis 13 Jahre 207 Euro
- Haushaltsangehörige ab 14 Jahre 276 Euro

Wegen der besonderen Situation von Alleinerziehenden erhalten diese nach der Neuregelung im SGB XII künftig einen Mehrbedarfszuschlag. Bisher profitierten nur Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. mit mehreren Kindern unter 16 Jahren von einem Mehrbedarfszuschlag. Nach der neuen Regelung erhalten nun alle anderen Alleinerziehenden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 12% für jedes Kind. Ausgehend von den heutigen Sozialhilfebeziehern werden damit erstmals die 70.000 Alleinerziehenden mit einem Kind ab sieben Jahre einbezogen sowie knapp 10.000 Alleinerziehende mit mehreren Kindern, die aufgrund des Alters der Kinder bisher keinen Mehrbedarfszuschlag erhalten haben. Für Alleinerziehende, die bereits nach geltendem Recht einen Mehrbedarfszuschlag erhalten, erhöht sich dieser um durchschnittlich sechs Euro im Monat.

Bislang hatten diese Regelsätze gegolten (seit Juli 2003) (Bsp. Hamburg):

- Haushaltsvorstand / Alleinstehende 296 Euro

Haushaltsangehörige:
- Kinder unter 7 Jahren 148 Euro
- Kinder unter 7 Jahren bei allein erziehendem Elternteil 163 Euro
- Kinder zwischen 8 und 14 Jahren 192 Euro
- Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren 266 Euro
- Volljährige Haushaltsangehörige 237 Euro

Nach derzeitigem Stand wird geschätzt , dass rund 90 Prozent der bisherigen Empfänger von "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem BSHG (im Sept. 2004 waren es rund 115.300 Personen) erwerbsfähig sind und deshalb künftig Leistungen nach dem SGB II über die ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der FHH) erhalten. Leistungen nach dem SGB XII erhalten dann "nur" noch rund 11.000 Hilfebezieher (zehn Prozent), die bislang Leistungen nach dem BSHG erhalten haben. Hinzukommen rund 14.000 Personen, die bisher Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten haben (das Grundsicherungsgesetz ist als eigenständiges Kapitel in das SGB XII integriert worden). Insgesamt betrifft die Regelsatzerhöhung somit rund 25.000 Personen in Hamburg. Im kommenden Jahr 2005 stehen für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nun rund 63,7 Mio. Euro zur Verfügung. Die Mehraufwendungen in der Sozialhilfe durch die Regelsatzerhöhung betragen 2005 voraussichtlich rund 1,45 Mio. Euro. Grundlage des Senatsbeschlusses ist die Regelung in § 28 Absatz 2 SGB XII, wonach die Regelsätze zum 1. Januar 2005 von den Landesregierungen festgesetzt werden müssen.

Quellen: global-help.de, hamburg.de

Quelle für ausführliche gesetzliche Bestimmungen:www.bmgs.bund.de

Ein besonders hilfreicher Link zum Schluss mit Augenmerk auf die Berechnungstabelle: Berechnungstabelle Sozialhilfe
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