Wenn Ihr ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) zum Empfang bereit haltet müsst Ihr Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zahlen. "Bereithalten" bedeutet nichtunbedingt, dass sie genutzt werden. Es reicht ein solches Gerät zu besitzen, um zahlen zu müssen.
Es gibt aber die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen von den
GEZ-Gebühren befreit zu werden. Gleichzeitig kann man Antrag auf den
Sozialtarif der Telekom stellen.
Die Bedingungen für diese Vergünstigungen sind sehr ähnlich, es lohnt sich
also, gleich beide in Anspruch zu nehmen.
GEZ
Aktuelle Regelung (voraussichtlich nur noch bis 31.03.2005)
Es wird zwischen zwei Haushaltsarten unterschieden, der Privathaushalt und die Lebensgemeinschaft.
Wenn Ihr alleine wohnt ("Privathaushalt")
und Euer Einkommen über dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegt, müsst Ihr Eure eigenen Rundfunkgeräte anmelden. Egal wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind, nur für ein Radio und/oder Fernseher müsst Ihr zahlen.
Als Einkommen gilt das Euch zur Verfügung stehende Geld. Da das ganze an den Sozialhilfesatz angelehnt ist, dürft Ihr davon zunächst noch Eure Kosten für die Kaltmiete abziehen. Abzugsfähig sind weiterhin die Kosten für Heizung (ohne Kosten der Warmwasserbereitung - bei Zentralheizung mit Warmwasserbereitung können nur 88% der Heizkosten berücksichtigt werden), Gas (nur zur Beheizung!), Wasser, Abwasser, Müll und etwaige Hauskosten, die der Vermieter auf alle Mietparteien umlegt. Glück habt Ihr wohl, wenn Euer Vermieter einen Pauschalmietpreis "all inclusive" vereinbart hat, da wird sich wohl niemand die Mühe machen, das auseinander zu dividieren (oder etwa doch!?) ... Weiter dürft Ihr von Eurem Einkommen noch die
Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Was dann übrigbleibt muss unter dem 1,5-fachen des Sozialhilfesatzes liegen.
Wohnt Ihr in einer Lebensgemeinschaft, dann muss nur einer GEZ anmelden, da hier die Rundfunkgeräte im allgemeinen gemeinsam genutzt werden. Allerdings dürfte es bei der GEZ-Befreiung Schwierigkeiten geben, da beide Einkünfte zählen.
In einer "klassischen" Wohngemeinschaft (ohne "Pärchen" ;-) sieht es genau genommen anders aus: Jedes Mitglied ist im Sinne der GEZ ein eigener Privathaushalt muss seine eigenen Rundfunkgeräte anmelden und bezahlen. Eine Ausnahme wäre, wenn die Geräte gemeinschaftlich in einem Raum genutzt werden. (Einer meldet diese mit seinen eigenen Geräten an, alle anderen Mitbewohner müssen Ihre eigenen Zweitgeräte extra anmelden.)
Die derzeitige GEZ-Gebühren betragen
... für Hörfunk: 5,32 EUR
... für Fernsehen: 16,15 EUR
... für Hörfunk und Fernsehen: 16,15 EUR
Die Gebührenbefreiung könnt Ihr bei der jeweilig zuständigen Behörde (im
allgemeinen das Sozial- oder Bürgeramt) beantragt.
Für den Antrag braucht Ihr:
- euren Mietvertrag und den Nachweis der aktuellen Miethöhe (steht im Mietvertrag oder auf Kontoauszügen),
- bei eigener Krankenversicherung die Nachweise der Beiträge Bescheinigung
der Krankenkasse oder Kontoauszug),
- Einkommensnachweise (ggf. BAföG-, Lohnbescheinigung, Bescheinigung von Unterhaltszahlungen)
- falls vorhanden: Kundennummer bei der GEZ
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Auszug)
Vom 4. Februar 1002, GVBl. Teil II Nr. 8 vom 20. Februar 1992
§ 1 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit ...
7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem
Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltvorstand,
b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden
haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
d) den Kosten für die Unterkunft.
Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des
Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz
nicht angerechnet.
Anmerkung: Unterkunftskosten sind die Kosten der Warmmiete abzüglich der
Kosten für Strom und Heizung.
Zum Einkommen Zählen
- Arbeitseinkommen netto
- Renten, Versorgungen
- Arbeitslosen-, Krankengeld
- Wohngeld
- BAFöG-Leistungen
- Unterhaltszahlungen der Eltern
- Unterstützungen Dritter
- Geldwerte Sachleistungen (z.B. kostenlose Verpflegung im Hause der Eltern, derzeit puaschal 6,43 €/Tag)
Die Regelsätze der einzelnen Bundesländer seit dem 1. Juli 2003. Alle Angaben in Euro.
| Bundesland | Haushaltsvorstände und AE | Kinder 0-6 Jahre | Kinder 0-6 Jahre (AE) | Kinder 7-13 Jahre | Kinder 14-17 Jahre | ab 18 Jahre |
| Baden-Württemberg | 297 | 149 | 163 | 193 | 267 | 238 |
| Bayern | 287 | 144 | 158 | 187 | 258 | 230 |
| Berlin | 296 | 149 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Brandenburg | 283 | 142 | 156 | 184 | 255 | 226 |
| Bremen | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Hamburg | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Hessen | 297 | 149 | 163 | 193 | 267 | 238 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
| Niedersachsen | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| NRW | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Rheinland-Pfalz | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Saarland | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Sachsen | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
| Sachsen-Anhalt | 285 | 143 | 157 | 185 | 257 | 228 |
| Schleswig-Holstein | 296 | 148 | 163 | 192 | 266 | 237 |
| Thüringen | 282 | 141 | 155 | 183 | 254 | 226 |
Beispiel:
2 Personen-Haushalt, Thüringen
1,5 facher Regelsatz für den Haushaltsvorstand 423,00
1 facher Regelsatz für Mitbewohner/Partner 226,00
Miete incl. Nebenkosten 600 Euro (abzügl. Storm 50 Euro, Heizung 30 Euro) 520,00 Einkommensgrenze 1169,00
Zukünftige Regelung (voraussichtlich ab 01.04.2005)
In den gerade in Abstimmung befindlichen Änderungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag soll in Zukunft direkt geregelt werden, wer von der Rundfunkgebühr befreit werden kann. Damit wird es in Zukunft für BAföG-EmpfängerInnen leichter: Sie sind ausdrücklich genannt. Aber Vorsicht: Beantragen muss man die Befreiung trotzdem, rückwirkend geht auch in Zukunft nichts. Wer also z.B. vergisst, die Befreiung zu verlängern, ist bis zur Verlängerung (oder Kündigung) dran: Er darf für die Monate zwischendrin zahlen!
In Zukunft soll der Antrag offenbar direkt bei der Landesrundfunkanstalt
gestellt werden, nicht mehr beim Sozialamt.
Achtung: Ein Antrag auf GEZ-Befreiung muss regelmäßig erneuert werden! (Gültigkeit steht auf der Durchschrift des Antrags, GEZ erinnert nicht
unbedingt rechtzeitig!)
Bei einem Umzug oder Kontowechsel nicht vergessen, der GEZ die neue Adresse / das neue Konto mitzuteilen. Wenn ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht zahlt, wird das ziemlich teuer, wenn ihr das dann (sobald die GEZ euch wieder gefunden hat) nachzahlen müsst. Denn dann müsst ihr auch recht hohe Mahngebühren tragen.
Telekom Sozialtarif
Den
Sozialtarif erhalten Kunden oder in ihrem Haushalt lebende Angehörige, die mit ihrem Anschluss auf die T-Com als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft
voreingestellt und
- von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit sind, oder
- Ausbildungsförderung
aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) erhalten, oder
- blind, gehörlos
oder sprachbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90
Prozent sind.
Die Höhe der
freiwilligen sozialen Vergünstigungen der Deutschen Telekom pro Monat betragen
- 6,94 EUR netto für
die beiden erstgenannten Voraussetzungen und
- 8,72 EUR
netto für die dritte Bedingung.
Die soziale
Vergünstigung kann weder ganz noch teilweise in den nächsten
Abrechnungszeitraum übertragen werden.
Die Vergünstigungen werden für alle selbstgewählten Standardverbindungen, die über das Telefonnetz der T-Com gemäß der Preisliste Telefondienst (Inlandsverbindungen) und gemäß Preisliste Telefondienst (Auslandsverbindungen) geführt werden, gewährt.
Das Angebot
das Sozialtarifs gilt für folgende Anschlussarten:
- T-Net, T-Net 100,
T-Net calltime 120, T-Net xxl
- T-ISDN
100, T-ISDN calltime 120, T-ISDN 300, T-ISDN 300 mit T-DSL, T-ISDN xxl,
T-ISDN xxl mit T-DSL, T-ISDN Standard- und Komfortanschlüsse
Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag prinzipiell von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und erhalten den Sondertarif der Telekom!
Quellen: www.Rundfunkgebührenzähler.de, www.telecom.de, www.studis-online.de

