Seit dem 1. Januar 2005 gilt die „Liberalisierung des Namensrechtes“. Ausgelöst wurde die neue Rechtsprechung durch ein Urteil. Das Bundesverfassungsgericht (AZ 1 BvR 193/97) entschied: Auch „angeheiratete“ Ehenamen können bei einer künftigen Heirat beibehalten und an den neuen Partner übertragen werden.Eine Designerin hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sie nach ihrer erneuten Heirat den alten Ehenamen nicht an ihren neuen Mann weitergeben durfte. Der Nachname, den die Designerin seit 35 Jahren auch geschäftlich nutzte, sei – so das Gericht – exemplarisch dafür, dass auch angeheiratete Namen identitätsstiftend seien, also so etwas wie ein Markenzeichen darstellten.
Bisher konnten Ehepartner bei einer neuen Heirat immer nur den eigenen Geburtsnamen als möglichen Ehenamen wählen, nicht aber den aus geschiedenen Ehen.
Mit der alten Regelung sollten vor allem Namensgeber aus einer Vorehe geschützt werden. Auch dieses Recht der früheren Gatten widerrief das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteilsspruch: „Ein Recht auf Namensexklusivität enthält die Verfassung nicht“, so der Senat des höchsten deutschen Gerichts. Weder die Nutzung besonders schöner Namen, noch der Gebrauch von Adelsnamen sei damit als Missbrauch zu bewerten. Das neue Gesetz erlaubt nun auch denjenigen, die bereits geheiratet haben und sich einen Namen nach der alten Regelung zulegten, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren neuen Namen dem neuen Recht anzupassen.
Gültig ist das Gesetz auch für eingetragene Partnerschaften lesbischer und schwuler Paare.
Quelle: www.wdr.de
Sendung vom 19. Januar 2005
Namensrecht: Kein Anspruch auf Exklusivität
Von Anne Siegel

