Ehe und FamilieUnterhalt für nichtverheiratete Mütter
Wenn der Ehering keine große Rolle spielt
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Monaten mehrere Urteile gefällt, die den Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter betreffen. Dabei gleichen sich die Rechte verheirateter und unverheirateter Mütter zunehmend an.
Wichtig vor allem die Entscheidung zum Selbstbehalt des Vaters: Bislang gab es einen Unterschied zwischen Männern, die mit der Mutter verheiratet waren und denjenigen, die das nicht waren.
Ein verheirateter Mann muss normalerweise alles abgeben, was über 840 Euro liegt. Der unverheiratete hatte bislang mehr Geld übrig; er konnte monatlich rund 1000 Euro für sich behalten. Damit ist jetzt aber Schluss, die Bundesrichter haben entschieden: Der unverheiratete Vater darf nicht mehr so viel für sich behalten. Wie viel im einzelnen, das müssen allerdings jetzt die unteren Gerichtsinstanzen festlegen.
Außerdem hat der BGH entschieden: Eine unverheiratete Mutter darf nach der Geburt unterm Strich nicht mehr Geld haben als der Vater des Kindes - also genauso wie es bei einem verheirateten Paar wäre. Und: Der Unterhaltsanspruch der Mutter endet, wenn sie einen anderen Mann heiratet.
Wie lange Mütter Geld bekommen, das ist aber noch offen und wird auch in Karlsruhe geklärt - allerdings an anderer Stelle. Beim Bundesverfassungsgericht liegt die eine Beschwerde einer Frau, die nicht einsieht, dass unverheiratete Mütter nur drei, verheiratete aber oft über acht Jahre Unterhalt bekommen.
Urteile
BGH Urteil vom 17.11.2004 – XII ZR 183/02
(Heirat eines anderen Mannes)
BGH Urteil vom 1.12.2004 – XII ZR 3/03
(geringerer Selbstbehalt)
BGH Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03
(Mutter darf unterm Strich nicht mehr Geld haben als der Vater des Kindes)
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Quelle www.ard-ratgeber-recht

