Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, dem Mehrbedarf, anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung und einem befristeten Zuschlag für alle ehemaligen Arbeitslosengeldempfänger nach dem SGB III. Das Sozialgeld setzt sich ähnlich wie das Arbeitslosengeld II zusammen (außer den niedrigeren Regelsätzen und ohne einen befristeten Zuschlag).
1) Alleinstehender oder Alleinerziehender
2) Kinder unter 14 Jahren (nur Sozialgeld)
3) Kinder von 14-17 Jahren und minderjährige Partner
4) volljährige Partner
Regelleistung
1)= 100 %
2)= 60 %
3)= 80 %
4)= 90 %
Alte Länder
1)= 345 EUR
2)= 207 EUR
3)= 276 EUR
4)= 311 EUR
Neue Länder
einschl. Berlin (Ost)
1)= 331 EUR
2)= 199 EUR
3)= 265 EUR
4)= 298 EUR
Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld liegt vor für:
für werdende Mütter
für Alleinerziehende
für behinderte Hilfebedürftige
bei kostenaufwändiger Ernährung, die medizinisch begründet ist (z.B. Diätkosten)
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten übernommen soweit diese angemessen sind. Als angemessen gilt eine Wohnungsgröße bei allein stehenden Personen von bis zu 45 qm, für jeden weiteren Angehörigen 15 qm. Als Mietpreis ist ein Betrag von bis zu 3,94 € pro qm angemessen, plus 1,79 € für Betriebskosten ohne Kosten für Heizung.
Der Zuschlag bei einem Arbeitslosengeldvorbezug beträgt im ersten Jahr (nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges) zwei Dritteln des Differenzbetrages zwischen Arbeitslosengeld (plus evtl. Wohngeld) und dem Arbeitslosengeld II. Maximal wird ein Zuschlag für erwerbsfähige Hilfebedürftige von 160 € gezahlt. Bei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft werden höchstens 320,00 € insgesamt gezahlt. Für minderjährige Kinder wird der Höchstbetrag für jedes Kind um 60,00 € pro Kind aufgestockt.
Auf das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld inklusive aller Zuschläge wird genau wie bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Für das Einkommen und auch Vermögen werden auch weiterhin Freibeträge berücksichtigt.
Vermögensfreibeträge:
Grundfreibetrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, jeweils mind. 4.100 € und max. 13.000 €
Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr, wenn eine Verwertung auf Grund vertraglicher Vereinbarung vor Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist
Vermögensteile in „Riester“ - Anlageformen
Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
Einkommensfreibeträge
(Bei der Anrechnung von Einkommen geht der Gesetzgeber immer vom Bruttoentgelt aus, deshalb werden die gesetzlichen Abzüge bei den Freibeträgen mit aufgeführt):
Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- oder Einkommenssteuer, gesetzliche vorgeschriebene Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Werbungskosten gemäß Einkommenssteuergesetz.
Für Erwerbstätige als Anreiz zur Arbeitsaufnahme ein zusätzlicher Freibetrag: 15 % des bereinigten Lohnes bei einem Bruttolohn bis 400 €, 30 % vom bereinigten Lohn bei dem Teil des Bruttolohnes zwischen 400 und 900 € und 15 % vom bereinigtem Lohn bei dem Teil des Bruttolohnes zwischen 900 und 1500 €, darüber aber volle Anrechnung.
Quelle: http://www.beamte4u.de

