Abstammung der Kinder kann künftig leichter überprüft werden
Ohne jede Frist und ohne schwerwiegenden Anlass können Väter in Zukunft ihre Vaterschaft überprüfen lassen und einen dazu notwendigen Gentest auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen. Frauen müssen in solch eine Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme von DNA-Proben dulden. Sofern sie ihre Einwilligung verweigern kann diese von einem Familiengericht ersetzt werden.
Sollte sich allerdings durch dieses Vorgehen eine Kindswohlgefährdung ergeben, d.h. wenn das Verfahren für das Kind eine „unzumutbare erhebliche Beeinträchtigung“ darstellt, kann der Gentest vorerst ausgesetzt werden.
Auch die Folgen einer solchen Überprüfung werden in dem neuen Paragraphen 1589a geregelt: Sofern der Test bestätigt, dass eine biologische Vaterschaft ausgeschlossen ist, hat dies keine zwingenden rechtlichen Folgen.
Die Männer haben die Möglichkeit weiterhin der gesetzliche Vater des Kindes zu bleiben und ihre Rechte als solcher wahrzunehmen.
Männer die das nicht wünschen, können unverändert ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft einleiten und dadurch die rechtliche Vaterschaft beseitigen. Der Vater ist dann nicht mehr mit dem Kind verwandt und nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Für diese Anfechtung gilt allerdings auch künftig eine Frist von zwei Jahren ab Geburt oder ab Kenntnis neuer -gegen eine Vaterschaft sprechende- Tatsachen.
Die Durchführung heimlicher Vaterschaftstest bleibt verboten und ohne Beweiskraft vor Gericht. Trotzdem wird es vermutlich wie bisher heimliche Tests geben, weil Väter so Gewissheit bekommen können, ohne ihre Partnerschaft zu belasten. Ob diese verbotenen Tests zukünftig mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wird in dem geplanten Gendiagnostikgesetz entschieden werden, welches bereits seit einigen Jahren in Vorbereitung ist.
nach einem Bericht aus der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung
Weitere Infos: http://www.bmj.bund.de/files/-/2318/RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf
