Das BSG (Bundes Sozialgericht) erweitert in seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hat.Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31.08.2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahr 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen. Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Das BSG verwies auf die Revision der Beklagten den Rechtsstreit an das LSG zurück. Entgegen der Rechtsansicht des LSG gehöre das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung zu den notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deshalb könne der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründen. Jedoch könne die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, d.h. der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Der Rechtsstreit sei insoweit zwecks weiterer Feststellungen zurückzuverweisen gewesen.
Urteil des BSG vom 17.10.2007
| Az.: | B 11a/7a AL 52/06 R |
Quelle: Medieninformation Nr. 32/2007 des BSG vom 17.10.2007
Vorinstanzen:
- SG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2005, Az.: S 20 AL 56/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2006, Az.: L 19 AL 193/05
