Hauptmenü

Buchtipps
Die Erziehungskatastrophe. Kinder brauchen starke Eltern


Details...



Unterhaltspflicht auch bei wechselseitiger Betreuung
 
Geschrieben von onedaydie am Dienstag, 13. März 2007

Wissenswertes das AEs betrifft

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Unterhaltspflichten geschiedener Eltern für ihre Kinder  .....


präzisiert: Auch wenn Eltern nach einer Scheidung ihre Kinder abwechselnd betreuen, bleibt die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt grundsätzlich bei einem Partner. Normalerweise trage nur ein Elternteil die Hauptlast, heißt es in der Begründung. Teilen sich Vater und Mutter aber die Betreuung zur Hälfte, sind sie entsprechend den Einkommensverhältnissen wechselseitig zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Vater zu gut einem Drittel der Betreuungszeit um seine Zwillinge gekümmert, überwiegend waren die Mädchen aber bei der Mutter. Der Vater, der zudem für die ältere Tochter sorgte, wollte seine monatlichen Zahlungen an die Ex-Frau einstellen. Dem folgte das Karlsruher Gericht nicht: Solange das Schwergewicht der Betreuung bei der Mutter liege, bleibe der Vater auch bei einem solchen Rotationsmodell zur Zahlung verpflichtet. Aber für die ältere Tochter, die überwiegend beim Vater lebt, ist die Mutter zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an den Vater verpflichtet, so der BGH.

Login
Benutzername:

Passwort:



Einstellungen



Artikel Bewertung
Ergebnis: 3
Stimmen: 1


Bitte nimm Dir die Zeit und bewerte diesen Artikel:
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht


Verwandte Links

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Wissenswertes das AEs betrifft:


die letzten 5 Artikel

Artikel-Archiv

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © 2003 - 2008 by Alleinerziehend.info