Als die Jüngste aufs Gymnasium kam, einigten sich die Eltern, dass sie künftig getrennte Wege gehen wollten.......Geheiratet hatte man ohnehin nie, und eine Lösung fand sich schnell: Die Kinder blieben bei der Mutter, nennen wir sie Heike Manhardt, die weiterhin sechs Stunden täglich als Werbezeichnerin arbeitete. Der Vater zahlte Unterhalt für die Kinder und besuchte sie regelmäßig.
Dann aber ging alles schief. Nachdem sich der Vater selbständig gemacht hatte, kamen die Zahlungen nur noch unregelmäßig und blieben schließlich ganz aus. Den größten Schock aber bekam Heike Manhardt, als sie im vergangenen Jahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellte. Der nämlich wurde mit der Begründung abgelehnt, sie habe eine Kapitallebensversicherung mit einer Ansparsumme von fast 30.000 Euro. Zunächst müsse diese aufgelöst werden. „Das ist unfassbar“, sagt die alleinerziehende Mutter, „denn das bedeutet, dass ich vermutlich auch im Alter auf staatliche Hilfe angewiesen sein werde.“
Eigenverantwortung zu Lasten der Vorsorge
„Schwer zu verstehen“, findet das auch Sabine Schutter, wissenschaftliche Referentin beim Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV). Dennoch handelt es sich weder um einen Einzelfall noch um einen Gesetzesverstoß. „Wenn die Väter nicht zahlen, geht das oft zu Lasten der Altersvorsorge der Mütter“, sagt Schutter.
Der Freibetrag für allgemeines Vermögen, das im Falle der Bedürftigkeit nicht angetastet werden muss, liegt bei 150 Euro pro Lebensjahr, höchstens jedoch bei 9750 Euro. Der zusätzliche Freibetrag für Vermögen, das zur Altersversorgung eingesetzt wird, beträgt 250 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 16.250 Euro; wobei Kapitallebensversicherungen als Altersicherung eingestuft werden.
„Dieses Vorgehen ist richtig“, sagt Bernd Katzenstein, Sprecher des von der Deutschen Bank getragenen Instituts für Altersvorsorge (DIA), und unterstützt die Auffassung der Behörden. Schließlich handele es sich bei dem beantragten Geld um Steuergeld. Da sei es nur recht und billig, dass die betroffene Frau zunächst mit ihrem eigenen Vermögen geradestehe.
Doch gerade weil die Gesetzeslage so ist, wie sie ist, betonen andere Finanzexperten, die sich auf die Beratung von Frauen spezialisiert haben, sei es umso wichtiger, sich rechtzeitig mit dem Thema Altersvorsorge zu befassen. Das gilt dann, wenn ohnehin wenig Einkommen zur Verfügung steht, und es gilt umso mehr, wenn bereits Rücklagen gebildet wurden.
Riestern auch bei geringfügiger Beschäftigung
Im ersten Fall sollten Frauen wenigstens frühzeitig eine Riester-Rente abschließen, rät Gabriele Radl von der Frankfurter Niederlassung der Finanzberatung Svea Kuschel und Partnerinnen. Sie sollten den staatlich geförderten Riester-Vertrag nicht nur wegen der Zulagen wählen, sondern auch weil das dort angesparte Geld immer zum geschützten Vermögen gehört.
Riestern könne man selbst dann, wenn man nur geringfügig beschäftigt sei. Dazu muss dem Arbeitgeber nur mitgeteilt werden, dass man auf die Befreiung von der Beitragszahlung an die Rentenkasse verzichtet, erläutert Radl. Neben der Rente selbst biete dies außerdem noch den zusätzlichen Vorteil, dass so für vor 1961 Geborene der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen bleibe und Beitragsjahre anwüchsen, was möglicherweise einen früheren Rentenbeginn erlaubt.
Ist dagegen Vermögen vorhanden, erläutert die Düsseldorfer Finanzberaterin Heide Härtel-Herrmann, sei es wichtig, bereits vor Beginn einer Bedürftigkeit die Weichen zu stellen und das Kapital entweder in eine selbst genutzte Immobilie zu stecken oder vor allem bei Selbständigen in einen staatlich geförderten Rürup-Vertrag einzuzahlen. Denn dann gehört es im Normalfall ebenfalls zum so genannten Schutzvermögen und kann auch bei Bedürftigkeit nicht angetastet werden. Wobei bei beiden Varianten allerdings auch Fallstricke lauern.
Vorsicht beim Kleingedruckten
Bei der Rürup-Rente ist dies der Zeitpunkt der Einzahlung. Liegt dieser sehr nah am Eintritt der Bedürftigkeit, könnte ein so genannter Umgehungstatbestand unterstellt werden. Allerdings ist die Rechtslage hier nicht eindeutig. Einerseits gibt es Gerichtsentscheide, nach denen sogar Erbschaften während der Bedürftigkeit in einen solchen Vertrag eingezahlt werden dürfen. Andererseits haben einige Ämter bei zu spätem Handeln auch Klagen eingereicht. Entscheide stünden noch aus, sagt Härtel-Herrmann.
Bei der selbst genutzten Immobilie ist neben dem Zeitpunkt des Erwerbs auch noch die Größe zu beachten. Wird wegen fehlender Unterhaltszahlungen Geld vom Staat beantragt, ist die Wohnung nur dann außen vor, wenn sie angemessen ist. Ist sie das nicht, kann ein Verkauf oder eine Teilvermietung verlangt werden. Und das Geld, dass dann in die Kasse fließt, gehört nicht mehr zum geschützten Vermögen.

