Der Übergang von altem zu neuem Recht soll möglichst schonend erfolgen. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist deshalb bei der Umstellung bestehender
Titel und Vereinbarungen eine „Gesamtschau“ vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit
sich eine begehrte Abänderung der Regelung auf andere Unterhaltsverhältnisse
auswirkt.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
A. Problem und Ziel
Das Unterhaltsrecht soll an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen
Wertewandel angepasst werden: Die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind
gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, die vermehrte Gründung von „Zweitfamilien“
mit Kindern nach Scheidung einer ersten Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern,
deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend
sind. Auch die geänderte Rollenverteilung innerhalb der Ehe, bei der immer häufiger
beide Partner – auch mit Kindern – berufstätig bleiben oder nach einer erziehungsbedingten
Unterbrechung ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, erfordern Anpassungen im Unterhaltsrecht.
Der Entwurf verfolgt vor diesem Hintergrund drei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls,
die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung
des Unterhaltsrechts.
B. Lösung
Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Entwurf Folgendes vor:
- Die Stärkung des Kindeswohls wird vor allem durch eine Änderung der unterhaltsrechtlichen
Rangfolge erreicht. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten
Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der
allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen
eingeräumt. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger
reduziert werden. Gleichfalls unter dem Aspekt des Kindeswohls stehen alle diejenigen
Personen im zweiten Rang gleichberechtigt nebeneinander, die ein Kind betreuen und
deshalb unterhaltsbedürftig sind. Um den Schutz der Ehe zu gewährleisten, befindet sich
der Ehegatte auch mit seinen sonstigen Unterhaltsansprüchen im zweiten Rang, wenn die
Ehe von langer Dauer ist oder war.
2
- Der Stärkung des Kindeswohls dient auch die Ausweitung des Anspruchs eines nichtverheirateten
Elternteils auf Betreuungsunterhalt. Die hohen Anforderungen, um über das
Ende des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt geltend machen zu
können, werden abgesenkt.
- Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag
für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.
Dies führt zu mehr Normenklarheit und zu einer weitgehenden Harmonisierung von
Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht bei der Bestimmung des Mindestbedarfs von Kindern.
- Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird gestärkt
durch die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung, die Ausgestaltung der
Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen, alle Unterhaltstatbestände
erfassenden Möglichkeit, Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den
Unterhaltszeitraum zu beschränken. Zugleich werden die Anforderungen an die Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung verschärft. Bei den Änderungen
werden die Belange der Kinder, die noch der Betreuung bedürfen, berücksichtigt.
- Das Unterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts
minderjähriger Kinder, die Neuregelung der Kindergeldverrechnung, die Aufhebung
der Regelbetrag-Verordnung, die Konzentration der Vorschriften zur Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts auf eine Norm, eine klare Regelung der unterhaltsrechtlichen
Rangfolge sowie durch eine ausdrückliche Regelung, dass nachehelicher Unterhalt beschränkt
oder versagt werden kann, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner in
einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Vereinfachung führt zu einer Entlastung
von Familiengerichten und Jugendbehörden (Unterhaltsbeiständen) insbesondere
bei der Mangelfallberechnung.
- Die Übergangsvorschriften gewährleisten in Altfällen eine behutsame, dem Einzelfall gerecht
werdende Anpassung an das neue Recht.
C. Alternativen
Keine.
3
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht quantifizieren. Im Bereich
der Justizhaushalte der Länder ist eine Kosteneinsparung zu erwarten, da durch die Vereinfachung
des Unterhaltsrechts mit einer deutlichen Entlastung der Familiengerichte zu rechnen
ist. Die Auswirkungen der Reform auf staatliche Sozialleistungen werden sich voraussichtlich
gegenseitig neutralisieren: Mit der Einführung des Vorrangs von Kindesunterhaltsansprüchen
vor allen anderen Unterhaltsansprüchen und durch die Definition des Mindestunterhalts
wird der Bedarf minderjähriger Kinder in wesentlich mehr Fällen als heute durch Unterhaltsleistungen
gedeckt werden können, so dass diese Kinder keine ergänzenden staatlichen
Leistungen mehr benötigen. Die entsprechende Haushaltsentlastung wird voraussichtlich
aber wieder kompensiert durch einen höheren Bedarf an staatlichen Sozialleistungen für
die in den zweiten Rang verwiesenen kinderbetreuenden Elternteile.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wird es beim Unterhaltspflichtigen mit der Stärkung
der nachehelichen Eigenverantwortung und den erweiterten Möglichkeiten, nacheheliche
Unterhaltsansprüche herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, im Einzelfall zu einer
Entlastung kommen. Beim Kindesunterhalt kann es – entsprechend den individuellen Gegebenheiten
– zu leichten Verschiebungen kommen. Grund hierfür ist die Anpassung des Mindestunterhalts
an den bundeseinheitlich geltenden steuerlichen Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes und der Verzicht auf die bisherige Differenzierung danach,
ob das unterhaltsberechtigte Kind in Ost- oder in Westdeutschland lebt.
Auswirkungen auf das Preisniveau und auf Einzelpreise sowie Kosten für die Wirtschaft sind
nicht ersichtlich.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Vom ....
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch .... , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:
„§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung“.
b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit“.
c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:
„§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:
„§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten“.
e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:
„§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter“.
f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:
„§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder“.
g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:
„§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld“.
2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter „§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung
oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“ ersetzt.
3. § 1569 wird wie folgt gefasst:
2
„§ 1569
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch
auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“
4. Dem § 1570 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.
6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer
früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des
geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen
sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.“
7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“ durch die Angabe „(§§ 1578 und
1578b)“ ersetzt.
8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.“
9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:
3
„§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen
Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die
Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt
zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe
ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen,
wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange
eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander
verbunden werden.“
10. § 1579 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
b) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen
kann,“.
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,“.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
4
e) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
11. § 1582 wird wie folgt gefasst:
„§ 1582
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen
Ehegatten nach § 1609.“
12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.“
13. Dem § 1585c wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf
der notariellen Beurkundung.“
14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 1604 wird wie folgt gefasst:
„§ 1604
Einfluss des Güterstands
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht
Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide
in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus
dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen
in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des
Verpflichteten beruht.“
16. § 1609 wird wie folgt gefasst:
5
„§ 1609
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande,
allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinn des § 1603 Abs. 2
Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den
Entfernteren vor.“
17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie
bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden
soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen
wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des
Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in
seinen Haushalt aufgenommen ist.“
18. § 1612a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:
„§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem
Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des
Kindes
6
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe)
87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
100 Prozent, und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats
maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
19. § 1612b wird wie folgt gefasst:
„§ 1612b
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu
verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes
erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.“
20. § 1615l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „grob“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
7
Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert
durch .... , wird wie folgt geändert:
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.“
2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner,
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den
anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den
§§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften
(1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) der Auslandskostenverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750), wird das Wort „Regelbetrag“
durch die Wörter „Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
ersetzt.
(2) Nach § [34] des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird folgender § [35] angefügt:
8
„§ [35]
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum
dieses Gesetzes und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder
eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem
Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich
geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter
Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines
vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767
Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-
Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung
fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des
bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt:
a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines
Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem
dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet
wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt
sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und
von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds
vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden
Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so ergebende
Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig
zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Pro-zentsatz
9
mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld
hinzugerechnet wird.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds
vor, ist Buchstabe a anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds
das volle Kindergeld tritt.
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung
des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe
a anzuwenden.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Die
Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.
4. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Nr. 11 der Zivilprozessordnung
können die in Nummer 1 genannten Umstände noch in der Revisionsinstanz
vorgebracht werden. Das Revisionsgericht kann die Sache an das
Berufungsgericht zurückverweisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine
Beweisaufnahme erforderlich wird.
5. In den in Nummer 4 genannten Verfahren ist eine vor dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag
wieder zu eröffnen.
6. Unterhaltsleistungen, die vor dem [einfügen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach
dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben
unberührt.“
(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch
genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren
festgesetzt, soweit der Unterhalt nach Berücksichtigung der Leistungen nach
den §§ 1612b oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts
nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.“
2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
10
„7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen
(§§ 1612b oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei
sind zu bezeichnen:
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts
nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht
kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen
Mindestunterhalts;
c) die nach den §§ 1612b oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen;“.
4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt
nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt
werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet
sind;“.
b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“ durch die Wörter „berücksichtigt worden“
ersetzt.
5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, hat das Gericht auf Antrag
den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts
und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612b
oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.“
6. § 655 wird wie folgt geändert:
11
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen
nach den §§ 1612b oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigende
Leistungen festgelegt sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren
durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses
Betrags maßgebender Umstand ändert.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten
Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung
der nach den §§ 1612b oder 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen geltend machen.“
7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Mindestunterhalts“
ersetzt.
8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge
nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander
den gleichen Rang haben.“
(4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung
der Klage oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem
Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.“
(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
12
„Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung
geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe
zugrunde zu legen.“
(6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft; gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch … , und die Regelbetrag-Verordnung
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
… , außer Kraft.
13
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit einer Reform des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht regelt die Übernahme von Verantwortung innerhalb der Familie und den
Umfang finanzieller Solidarität unter Verwandten, zwischen Ehegatten in bestehenden und
geschiedenen Ehen sowie zwischen Eltern eines außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen
Kindes und nicht zuletzt zwischen Lebenspartnern im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Damit ist das Unterhaltsrecht in besonderer Weise auf die Akzeptanz der Bürgerinnen
und Bürger angewiesen. Um diese Akzeptanz auf Dauer zu bewahren, muss es zeitnah
auf gesellschaftliche Veränderungen und gewandelte Wertvorstellungen reagieren.
Die Realität von Ehe und Familie hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich geändert:
Die Zahl der Scheidungen steigt mit jedem Jahr. Größtenteils handelt es sich dabei um Ehen
von relativ kurzer Dauer. Fünfzig Prozent der geschiedenen Ehen sind kinderlos. Auch die
Rollenverteilung in der Ehe ändert sich zunehmend. Immer häufiger bleiben beide Partner –
auch mit Kindern – berufstätig oder nehmen ihre Erwerbstätigkeit nach einer erziehungsbedingten
Unterbrechung wieder auf. Neue Familienstrukturen bilden sich heraus: Immer mehr
Kinder leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei einem alleinerziehenden Elternteil.
Etwa ein Drittel der über zwei Millionen nicht verheiratet zusammenlebenden Paare
haben Kinder. Da immer häufiger kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der Scheidung
vermehrt zur Gründung einer „Zweitfamilie“ mit Kindern (vgl. zu den statistischen Daten:
Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik – Lebensformen, Familienstrukturen,
wirtschaftliche Situation der Familien und familiendemographische Entwicklung in
Deutschland [2003]; vgl. zu den wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung:
Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking, Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – Über die wirtschaftlichen
Folgen von Trennung und Scheidung [2003]; Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend [Hrsg.], Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland
[2002]; Metz, Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts [2005]; Proksch,
Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts [2002], 172 ff.).
Gerade wenn mehrere bedürftige Ehegatten aus erster und zweiter Ehe sowie minderjährige
Kinder vorhanden sind, reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen häufig nicht aus, um
alle Unterhaltsbedürftigen ausreichend zu versorgen. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen
in solchen Mangelfällen ist äußerst kompliziert und führt vielfach zu nicht angemesse14
nen Ergebnissen. Zurückzuführen ist dies zum einen auf die nur noch Fachleuten verständliche
Regelung des Mindestbedarfs von Kindern (§ 1612b BGB) und zum anderen auf die
geltende Rangfolge (§§ 1582, 1609 BGB). Diese ist unter mehreren Gesichtspunkten unbefriedigend
und wird zunehmend als nicht mehr gerecht empfunden. In den genannten – in
der Praxis häufig auftretenden – Konstellationen erhalten die unterhaltsberechtigten Kinder
und geschiedenen Ehegatten zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen ergänzende Sozialleistungen.
Dies ist einer der Gründe dafür, dass Ende 2003 1,08 Millionen Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen waren; 38% aller Empfänger von Sozialhilfe
waren damit minderjährig (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistik der Sozialhilfe: Kinder in
der Sozialhilfe 2003 [2004]). Ein weiteres Problem der geltenden Rangfolge besteht in der
weitgehenden Privilegierung des ersten Ehegatten, die auch unter dem Aspekt des Kindeswohls
nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Mit den gesellschaftlichen Veränderungen einher geht ein Wertewandel: Der schon heute im
Gesetz verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe stößt auf eine immer
größere Akzeptanz. Dies korrespondiert mit der empirischen Erkenntnis, wonach ein Hauptmotiv
für die Scheidung gerade bei Frauen der Wunsch nach größerer Unabhängigkeit ist
(vgl. Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking, Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – Über die wirtschaftlichen
Folgen von Trennung und Scheidung [2003], 203, 290 ff.). Konsens besteht
auch darüber, dass die Kinder als das „schwächste Glied in der Kette“ eines besonderen
Schutzes bedürfen, da sie anders als Erwachsene nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen
können. Auch in anderen Bereichen des Familienrechts steht das Kindeswohl deshalb zunehmend
im Vordergrund von Neuregelungen. Gerade unter dem Aspekt des Kindeswohls
wird auch die Schutzbedürftigkeit nicht verheirateter Mütter und Väter anders beurteilt als
früher. In der Praxis handelt es sich dabei allerdings überwiegend um nicht verheiratete Mütter.
Im Jahr 2000 waren von 1,77 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland 85,5% alleinerziehende
Mütter und 14,5% alleinerziehende Väter (vgl. Engstler/Menning, Die Familie im
Spiegel der amtliche Statistik – Lebensformen, Familienstrukturen, wirtschaftliche Situation
der Familien und familiendemographische Entwicklung in Deutschland [2003], 40).
Diese Veränderungen erfordern eine Anpassung des Unterhaltsrechts. Entsprechende Reformüberlegungen
sind in den vergangenen Jahren von mehreren Seiten angestellt worden.
Der Deutsche Bundestag hat in einer Entschließung vom 6. Juli 2000 (Bundestagsdrucksache
14/3781, 3) anlässlich der Neuregelung der Anrechnung des Kindergelds (§ 1612b BGB)
durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 (BGBl. I
S. 1479) vor allem in Bezug auf den Mindestbedarf von Kindern eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts,
eine bessere Abstimmung mit dem Steuer- und Sozialrecht und eine Änderung
der unterhaltsrechtlichen Rangverhältnisse angeregt. Auch das Bundesverfassungsge15
richt hat in seiner Entscheidung zu § 1612b Abs. 5 BGB unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips
nach Art. 20 Abs. 3 GG mehr Normenklarheit bei der Bestimmung des Existenzminimums
von Kindern gefordert (BVerfGE 108, 52 ff.). Eine entsprechende gesetzliche
Klarstellung des Mindestunterhalts wurde bereits im Jahr 2002 vom Deutschen Juristentag
und 2003 vom Deutschen Familiengerichtstag vorgeschlagen (vgl. Martiny, Empfiehlt es
sich, die rechtliche Ordnung finanzieller Solidarität zwischen Verwandten in den Bereichen
des Unterhaltsrechts, des Pflichtteilsrechts, des Sozialhilferechts und des Sozialversicherungsrechts
neu zu gestalten? 64. Deutscher Juristentag 2002, Gutachten A 30, A 117; AK 1
des 15. DFGT 2003, Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 13 [2004], 75). Beide Institutionen
haben sich außerdem mit großer Mehrheit für eine Neuregelung der unterhaltsrechtlichen
Rangfolge ausgesprochen. In der Literatur schließlich wird seit einigen Jahren der
Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe stärker betont und die Möglichkeiten einer
Beschränkung nachehelicher Unterhaltsansprüche thematisiert. Die Rechtsprechung war
hier bislang sehr zurückhaltend. Erst in der jüngsten Zeit ist eine Tendenz zur vorsichtigen
Anwendung der bereits bestehenden gesetzlichen Instrumente zur zeitlichen Begrenzung
und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen zu verzeichnen.
II. Ziele der Reform
Das Unterhaltsrecht beschränkt sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen
und Generalklauseln. Der Gesetzgeber gibt den Gerichten damit bewusst einen
relativ breiten Spielraum, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten
gerecht zu werden. Die Gerichte orientieren sich dabei an Leitlinien der
Oberlandesgerichte, die zur Rechtsvereinheitlichung und zum Rechtsfrieden ganz erheblich
beitragen. Diese Grundkonzeption hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll beibehalten
werden.
Die gesellschaftlichen Veränderungen verlangen aber in einigen wesentlichen Punkten eine
Anpassung des Rechts und eine Änderung der Maßstäbe, anhand derer die Gerichte den
Einzelfall zu entscheiden haben. Der Entwurf lässt sich dabei vor allem von drei Zielen leiten:
der Förderung des Kindeswohls, der Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe und der
Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Eine Änderung der Rangfolge soll zu mehr Verteilungsgerechtigkeit
im Mangelfall führen und zugleich die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger
reduzieren. Dem Kindeswohl dient auch die Besserstellung der Mütter und Väter, die ein
außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind betreuen. Die gesetzliche Definition des
Mindestunterhalts von Kindern schließlich entspricht dem Gebot der Normenklarheit aus
Art. 20 Abs. 3 GG und erhöht die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen an bedürftige Kinder.
16
Die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe
nach zu begrenzen, soll die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe
erhöhen und die Zweitfamilien entlasten.
III. Wesentliche Änderungen
1. Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund der Reform. Ihr dient die Änderung
der Rangfolge im Mangelfall, die Verbesserung der Rechtsstellung kinderbetreuender,
nicht miteinander verheirateter Eltern und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts
von Kindern.
a) Geänderte Rangfolge
§ 1609 des Entwurfs regelt die Rangfolge übersichtlich in einer zentralen Norm und ersetzt
damit das bisherige komplizierte Zusammenspiel von § 1582 und § 1609 BGB. Durch die
Änderung der Rangfolge wird zugleich die Verteilungsgerechtigkeit erhöht. Künftig soll der
Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Da Kinder keine
Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten,
die vorhandenen Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu
sein. Erwachsene können dagegen grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen, so dass
ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen. Aber nicht jeder erwachsene
Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen hier
im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Elternteile haben, unabhängig davon,
ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe
soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Damit werden erster und
zweiter Ehegatte, soweit sie Kinder zu betreuen haben, sowie nicht verheiratete Elternteile
gleich behandelt. Ebenso schutzwürdig wie diejenigen, die gegen den Unterhaltsverpflichteten
einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da
hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen
wirkt auch nach der Scheidung fort und bedarf eines besonderen Schutzes. Auch diese Ansprüche
sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte,
der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, kann von dem auf
Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten weniger Solidarität erwarten. Seine Unterhaltsansprüche
werden daher künftig drittrangig befriedigt. Mit der Änderung des Lebens17
partnerschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) werden Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt;
diese gesetzgeberische Wertung wird in der Neuregelung der unterhaltsrechtlichen
Rangfolge nachvollzogen. Im Übrigen bleibt die Rangfolge unverändert. Die neue Rangfolge
trägt damit vor allem dem Kindeswohl Rechnung, aber auch der sich aus Art. 6 GG gerade
bei langen Ehen ergebenden nachehelichen Solidarität.
b) Besserstellung kinderbetreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern
Der Elternteil, der ein außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind betreut – in der
Praxis ist das mehrheitlich die Mutter –, erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei
Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach wird von alleinerziehenden Müttern und Vätern
wieder eine Erwerbstätigkeit erwartet, soweit dies nicht „grob unbillig“ ist (§ 1615l BGB). Der
Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige
Kinder an. Der geschiedene Ehegatte, der ein Kind betreut – auch hier zumeist die Mutter –,
muss dagegen nach ständiger Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden,
wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
Die unterschiedliche Behandlung geschiedener und nicht verheirateter Elternteile ist grundsätzlich
gerechtfertigt und mit Art. 3 sowie Art. 6 GG vereinbar. Der Betreuungsunterhalt der
geschiedenen Mutter oder des geschiedenen Vaters beruht auf der fortwirkenden nachehelichen
Solidarität und der notwendigen Betreuung des Kindes. Der Betreuungsunterhaltsanspruch
eines nicht verheirateten Elternteils findet seine Rechtfertigung dagegen vor allem in
der notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Unter dem Aspekt des Kindeswohls
klafft die „Schere“ zwischen geschiedenen und nicht verheirateten Elternteilen aber zu weit
auseinander. Mit dem Entwurf soll diese „Schere“ von beiden Seiten weiter geschlossen
werden. Dies wird durch eine Absenkung der Billigkeitsschwelle des § 1615l BGB erreicht.
Zusammen mit der geänderten Rangfolge führt dies zu einer deutlichen Besserstellung nicht
verheirateter Mütter und Väter. Auf Seiten geschiedener Elternteile führt die Stärkung des
Grundsatzes der Eigenverantwortung zu einer Angleichung.
c) Gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder und vereinfachte
Kindergeldverrechnung
Der Entwurf führt eine gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder
und eine vereinfachte Kindergeldverrechnung ein. Damit erfüllt er den Auftrag des Bundes18
verfassungsgerichts, im Bereich des Kindesunterhalts mehr Normenklarheit zu schaffen
(BVerfG 108, 52 ff.).
Durch die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts unter Bezugnahme auf den steuerrechtlichen
Kinderfreibetrag wird eine Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Steuerund
Sozialrecht erreicht. Die im Unterhaltsrecht bewährten drei Altersgruppen werden beibehalten.
Der Mindestunterhalt entspricht damit im Wesentlichen dem steuerrechtlichen Existenzminimum
eines Kindes, das an die Berechnung des steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimums im Existenzminimumbericht der Bundesregierung anknüpft. Die Angleichung
beruht auf der Feststellung, dass der Mindestbedarf von Kindern eine absolute Größe
ist, die im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht anders bestimmt werden kann als im Steuerund
Sozialrecht. Mit der Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag wird die Festsetzung
von Regelbeträgen nach der bisherigen Regelbetrag-Verordnung und die Differenzierung
der Höhe des Kindesunterhalts danach, ob das Kind in West- oder Ostdeutschland lebt,
entbehrlich. Die Regelbetrag-Verordnung wird aufgehoben.
Die neue Regelung der Kindergeldverrechnung in § 1612b BGB des Entwurfs weist das Kindergeld
unterhaltsrechtlich dem Kind zu. Sie greift wesentliche Aussagen der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99 ff.) auf und ersetzt das bisher
komplizierte Normgefüge durch eine einfache und transparente Regelung.
Mit der gesetzlichen Definition des Mindestunterhalts und der Vereinfachung der Kindergeldverrechnung
wird eine klare und verständliche Regelung geschaffen, die die Akzeptanz bei
der Zahlung des Mindestunterhalts an Kinder weiter fördern wird.
2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe
Das Unterhaltsrecht gibt kein bestimmtes Ehebild vor. Die Ehegatten sind in der Ausgestaltung
der Ehe frei und durch Art. 6 GG umfassend geschützt. Aus Art. 6 GG ergibt sich aber
auch eine fortwirkende nacheheliche Solidarität, die im Falle der Bedürftigkeit des einen
Ehegatten für bestimmte Tatbestände eine Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten
auch nach der Scheidung zur Folge haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedürftigkeit
ehebedingt ist. Auf diesem Prinzip der fortwirkenden Verantwortung basieren die
Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Art. 6 GG gebietet aber keineswegs eine uneingeschränkte
nacheheliche Solidarität, sondern gibt dem Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum,
innerhalb dessen er gesellschaftlichen Veränderungen und gewandelten
Wertvorstellungen Rechnung tragen kann und aus Gründen der Akzeptanz auch muss.
19
Schon bislang galt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe, so dass nach der
Systematik ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme
ist. Seit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) besteht –
unter engen Voraussetzungen – außerdem die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche
der Dauer oder der Höhe nach zu begrenzen (vgl. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 BGB).
Diese Beschränkungsmöglichkeiten sind von der Rechtsprechung jedoch kaum genutzt worden.
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung unter Bezug auf die „ehelichen Lebensverhältnisse“
relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der
Scheidung stellt. Die damit verbundene weitgehende Privilegierung des unterhaltsberechtigten
Ehegatten kann den Neuanfang in einer zweiten Ehe erschweren, wenn die finanziellen
Belastungen zu hoch sind. Gerade, wenn die erste Ehe nur kurz gedauert hat, wird dies
häufig als ungerecht empfunden. Der Entwurf stärkt deshalb den Grundsatz der nachehelichen
Eigenverantwortung durch eine neue amtliche Überschrift zu § 1569 BGB und die Ausgestaltung
dieses Grundsatzes und der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit. Er schafft außerdem
eine neue, für alle Unterhaltstatbestände geltende Beschränkungsmöglichkeit in Form
einer Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf abstellt, ob „ehebedingte Nachteile“ vorliegen.
Je geringer solche Nachteile sind, desto eher kommt eine Beschränkung in Betracht.
Der Entwurf unterstreicht den Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe schließlich
durch erhöhte Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung
Der Entwurf vereinfacht das Unterhaltsrecht in wesentlichen und in der Praxis bedeutsamen
Punkten durch die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder, den
Wegfall der bislang alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetrag-Verordnung, eine vereinfachte
Regelung für die Behandlung des Kindergelds, eine klare und verständliche Regelung
der unterhaltsrechtlichen Rangfolge, die Konzentration der bislang verstreuten Begrenzungsregelungen
auf eine Norm sowie die explizite Regelung der praktisch relevanten Fallgruppe
der Beschränkung oder Versagung des Unterhalts, wenn der Berechtigte in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Insbesondere die Änderung der
Rangfolge und die Definition des Mindestunterhalts von Kindern wird außerdem zu einer Entlastung
der Justiz sowie der Jugendämter in ihrer Eigenschaft als Unterhaltsbeistand (§ 1712
Abs. 1 Nr. 2 BGB) führen; sie werden in weitem Umfang von den heutigen hochkomplizierten
und für die Betroffenen kaum nachvollziehbaren Mangelfallberechnungen befreit.
20
4. Reichweite der Reform
Der Entwurf ändert das Unterhaltsrecht punktuell und soweit dies erforderlich ist. Eine sorgfältige
Prüfung war angezeigt bei der Frage, inwieweit das Unterhaltsrecht mit dem Steuerund
Sozialrecht harmonisiert werden kann, um Wertungswidersprüche zwischen diesen
Rechtsgebieten zu vermeiden. Eine vollständige deckungsgleiche Ausgestaltung dieser
Rechtsgebiete hätte die bestehenden sachlichen Unterschiede nicht berücksichtigt und wäre
der jeweils eigenen Rationalität der betroffenen Rechtsgebiete nicht gerecht geworden. Die
familiäre Solidarität zwischen Privatpersonen kann nicht mit dem gleichen Maß gemessen
werden wie die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Einzelnen gegenüber der Solidargemeinschaft
aller Staatsbürger. Im Einzelfall kann eine Angleichung in der Sache aber
durchaus geboten sein. In der praktisch bedeutsamsten Frage der Bestimmung des sächlichen
Existenzminimums von Kindern sieht der Entwurf deshalb eine Harmonisierung vor.
In der Reformdiskussion der letzen Jahre wurde auch eine Beschränkung des Elternunterhalts
angeregt, um unterhaltspflichtige Kinder nicht übermäßig zu belasten (vgl. beispielsweise
Schwenzer, Empfiehlt es sich, das Kindschaftsrecht neu zu regeln? 59. Deutscher
Juristentag 1992, Gutachten A 43 f.; Martiny, Empfiehlt es sich, die rechtliche Ordnung finanzieller
Solidarität zwischen Verwandten in den Bereichen des Unterhaltsrechts, des
Pflichtteilsrechts, des Sozialhilferechts und des Sozialversicherungsrechts neu zu gestalten?
64. Deutscher Juristentag 2002, Gutachten A 49 ff.). Die praktische Relevanz von Unterhaltszahlungen
für pflegebedürftige ältere Menschen wird in Zukunft schon aufgrund des
demographischen Wandels zunehmen. Ein unterhaltsrechtlicher Regelungsbedarf folgt daraus
zurzeit aber nicht. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Elternunterhalt,
die vom Bundesverfassungsgericht erst jüngst bestätigt worden ist (vgl. BVerfG, FamRZ
2005, 1051 ff.), hat bereits vernünftige und gut handhabbare Maßstäbe entwickelt, anhand
derer die Belastung von Kindern mit Elternunterhaltszahlungen im Einzelfall angemessen
begrenzt werden kann (vgl. beispielsweise BGH, FamRZ 1992, 795; BGHZ 152, 217; BGHZ
154, 247; BGH, FamRZ 2004, 792). Im Übrigen entlastet bereits die Einführung einer Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (jetzt §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe) die Kinder ganz maßgeblich.
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Eine bundeseinheitliche
Regelung ist im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit
erforderlich, da andernfalls eine Rechtszersplitterung zu befürchten wäre, die im Interesse
21
sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. So würden von
Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen zur Rangfolge oder zur Begrenzung
von Unterhaltsansprüchen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und damit
die unterhaltsrechtliche Beurteilung eines länderübergreifenden Falles in einer für die Betroffenen
unzumutbaren Weise behindern. Dies wird bei der Änderung der Rangfolge besonders
deutlich: Bestünden hier unterschiedliche landesrechtliche Regelungen, wäre eine allen
Beteiligten gerecht werdende Lösung länderübergreifender Mangelfälle praktisch unmöglich.
Hinzu kommt, dass unterschiedliche Regelungen im Bereich des Unterhaltsrechts die Freizügigkeit
innerhalb des Staatsgebiets entscheidend beeinträchtigen könnten (BVerfG, NJW
2005, 493 ff.). Unterhaltszahlungen sind für den Berechtigten meist von erheblicher, bisweilen
von existenzieller Bedeutung. Ein Umzug in ein anderes Bundesland müsste von vielen
daher vom dort geltenden Unterhaltsrecht abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für den
Verpflichteten. Er könnte durch einen Umzug möglicherweise die Situation der Unterhaltsberechtigten
verändern. Ein solcher Rechtszustand wäre untragbar und könnte nur durch ein
entsprechend gestaltetes interlokales Privatrecht vermieden werden, also durch ein kompliziertes
System von Verweisungen zwischen den verschiedenen Landesrechten. Dies aber
ergäbe eine Rechtszersplitterung, die durch die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG gerade vermieden werden soll. Im Übrigen sind die im Entwurf vorgesehenen
Neuregelungen integraler Bestandteil des im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Unterhaltsrechts
und sollten schon deshalb nicht Gegenstand landesrechtlicher Teilregelungen
sein.
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen
Die Stärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die erweiterten
Möglichkeiten zur zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen
werden im Einzelfall zu einer maßvollen finanziellen Entlastung des unterhaltspflichtigen
Ehegatten führen. Soweit nach der Scheidung eine zweite Familie gegründet worden
ist, wird dieser auch wegen der geänderten Rangfolge künftig mehr Einkommen zur Verfügung
stehen.
Die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von minderjährigen Kindern wird zu allenfalls
geringfügigen Verschiebungen bei der Höhe des Kindesunterhalts führen. Diese ergeben
sich vor allem aus der Anpassung der Unterhaltshöhe an den Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes. Die bisherige Regelung hat sich davon zunehmend ent22
fernt. Ein weiterer Grund für Verschiebungen ist der Wegfall der Regelbeträge, die bisher in
Ost- und Westdeutschland unterschiedlich hoch sind. Die dieser Unterscheidung zugrunde
liegenden Bestimmungen, Art. 5 § 1 Kindesunterhaltsgesetz und die Regelbetrag-Verordnung,
entfallen; sie werden wegen der künftigen Bezugnahme auf den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag
durch einen bundeseinheitlichen Mindestunterhalt ersetzt.
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt abschätzen. Im Ergebnis
wird es aber nicht zu einer Mehrbelastung kommen. Für die Landeshaushalte wird es
eher zu einer Entlastung kommen. Durch die Änderung der Rangfolge und die gesetzliche
Definition des Mindestunterhalts von Kindern werden die bislang äußerst komplizierten und
zeitaufwändigen Mangelfallberechnungen vielfach entbehrlich werden. Dadurch kommt es zu
einer erheblichen Entlastung der Familiengerichte, die sich positiv auf die Landeshaushalte
auswirken wird.
Die Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge in Mangelfällen und die gesetzliche Definition
des Mindestunterhalts von Kindern werden weiter dazu führen, dass der Bedarf minderjähriger
Kinder in wesentlich mehr Fällen als heute durch Unterhaltszahlungen gedeckt wird.
Für diese Kinder müssen ergänzende staatliche Leistungen wie Sozialhilfe nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
künftig nicht mehr oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen
werden. Die damit verbundene Entlastung der öffentlichen Haushalte wird jedoch dadurch
kompensiert, dass die in den zweiten Rang verwiesenen kinderbetreuenden Elternteile vermehrt
auf (ergänzende) staatliche Sozialleistungen (Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
angewiesen sein werden. Beide Effekte gleichen sich voraussichtlich aus und bleiben
im Ergebnis kostenneutral.
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Grundsätze des „Gender Mainstreaming“ wurden beachtet. Männer und Frauen können
sowohl in der Rolle des Unterhaltspflichtigen als auch in der Rolle des Unterhaltsberechtigten
sein. Das Unterhaltsrecht muss daher beiden Konstellationen gleichermaßen Rechnung
tragen. Es kann allerdings insoweit zu geschlechterdifferenzierten Auswirkungen kommen,
als sowohl bei verheirateten als auch bei nicht verheirateten Paaren immer noch mehr Frau23
en als Männer die Kinderbetreuung übernehmen und deshalb unterhaltsbedürftig werden.
Dem trägt der Entwurf insbesondere durch die neue Rangfolge und die Ausweitung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs nicht verheirateter Elternteile Rechnung. Soweit der Vater
die Betreuung übernimmt, profitiert er von den neuen Regelungen in gleicher Weise wie die
Mutter. Entsprechendes gilt für die weiteren Änderungen des Entwurfs.
24
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nr. 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der Neuregelung angepasst.
Zu Nr. 2 (Änderung von § 1361 BGB)
Es handelt sich um eine durch die Einfügung einer neuen Nummer in § 1579 BGB bedingte
Folgeänderung. Gleichzeitig wird die Formulierung von Absatz 3 an die amtliche Überschrift
von § 1579 des Entwurfs angepasst.
Für eine entsprechende Anwendung von § 1578b des Entwurfs besteht, solange die Ehe
noch Bestand hat, keine Notwendigkeit.
Zu Nr. 3 (Neufassung von § 1569 BGB)
§ 1569 des Entwurfs stärkt den Grundsatz der Eigenverantwortung durch eine geänderte
Überschrift und einen neu gefassten Normtext.
Satz 1 stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung anders als bisher in den Vordergrund
und stärkt ihn in mehrfacher Hinsicht. Zum einen durch eine prägnantere Fassung der amtlichen
Überschrift und zum anderen durch die Klarstellung in Satz 1, dass den geschiedenen
Ehegatten die Obliegenheit trifft, nach der Scheidung selbst für sein wirtschaftliches Fortkommen
zu sorgen. Mit dieser stärkeren Betonung der eigenen Verantwortung des geschiedenen
Ehegatten für seinen Unterhalt soll das Prinzip der nachehelichen Solidarität in einer
nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und interessengerechten Weise ausgestaltet
werden.
In Satz 2 wird der Grundsatz der Eigenverantwortung eingeschränkt durch das Prinzip der
nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen. Ist
ein Ehegatte nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, gebietet es die nacheheliche
Solidarität, den in den einzelnen Unterhaltstatbeständen konkretisierten Bedürfnis25
lagen gerecht zu werden und vor allem den notwendigen Ausgleich für ehebedingte Nachteile
zu leisten. Mit der Formulierung in Satz 2, dass der unterhaltfordernde Teil „außerstande
... ist“, wird an die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, für sich selbst zu sorgen, angeknüpft
und gleichzeitig Bezug genommen auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,
einem allgemeinen Merkmal jedes Unterhaltsanspruchs. Die Einfügung des Wortes „nur“ in
Satz 2 soll einmal mehr verdeutlichen, dass ein Unterhaltsanspruch gemessen am Grundsatz
der Eigenverantwortung die Ausnahme, aber nicht die Regel ist, und daher nur in Betracht
kommt, wenn einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorliegt.
§ 1569 Entwurf stellt – wie schon bisher – keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar.
Durch die Neufassung der amtlichen Überschrift und des Normtextes sowie insbesondere
die Ausgestaltung als Obliegenheit erhält der Grundsatz der Eigenverantwortung aber eine
neue Rechtsqualität und ist in weit stärkerem Maße als bisher als Auslegungsgrundsatz für
die einzelnen Unterhaltstatbestände heranzuziehen.
Bei der Auslegung von § 1570 BGB, des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, wird dies etwa
dazu führen, dass das bisherige, von der Rechtsprechung entwickelte „Altersphasenmodell“,
ab welchem Alter des Kindes dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist
(vgl. Palandt-Brudermüller, BGB [65. Aufl. 2006], § 1570 Rn. 9 ff.), neu zu überdenken und
zu korrigieren ist. Künftig wird verstärkt darauf abgestellt werden müssen, inwieweit aufgrund
des konkreten Einzelfalles und der Betreuungssituation vor Ort von dem betreuenden Elternteil
eine (Teil-) Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Dies wird
durch die Änderung von § 1570 BGB unterstrichen. Damit greift der Entwurf aktuelle Tendenzen
in der jüngeren Rechtsprechung auf, die Altersgrenzen des Betreuungsunterhalts zu
überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2004, 523 [524]), und reagiert auf die diesbezügliche
Kritik der Literatur (vgl. Luthin, FPR 2004, 567 [570]; AnwKomm-Schürmann, BGB [2005],
§ 1577 Rn. 60 f.; Palandt-Brudermüller, BGB [65. Aufl. 2006], § 1570 Rn. 12; Reinken, FPR
2005, 502 [503] sowie bereits Puls, FamRZ 1998, 865 [870]). Auch die übrigen Unterhaltstatbestände
sind im Licht des neu gefassten § 1569 Entwurf ggf. enger auszulegen.
Besondere Bedeutung erlangt der Grundsatz der Eigenverantwortung auch bei der Auslegung
von § 1578b Entwurf: Das Prinzip der Eigenverantwortung führt dazu, dass im konkreten
Fall ein Unterhaltsanspruch – unter Wahrung der Belange eines gemeinschaftlichen, vom
Berechtigten betreuten Kindes – umso eher beschränkt werden kann, je geringer die ehebedingten,
auf der Aufgabenverteilung während der Ehe beruhenden Nachteile sind, die beim
unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge der Scheidung eintreten.
26
Zu Nr. 4 (Änderung von § 1570 BGB)
Mit der Änderung wird an die Vorschrift ein weiterer Satz angefügt. Die Änderung ist vor dem
Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels zu sehen. Die Möglichkeiten der Fremdbetreuung
von Kindern haben – ungeachtet regionaler Unterschiede und einzelner, bestehender
Angebotslücken – insgesamt stark zugenommen; die Ausübung insbesondere einer Teilzeitt
