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Unentschuldigt: Fristlos raus
 
Geschrieben von cmag16 am Sonntag, 03. September 2006

Verbraucherinformationen

Wer einen Tag unentschuldigt fehlt und deshalb schon einmal abgemahnt wurde, muss sofortgehen. Der Chef muss nicht nachweisen, dass durch das Fehlen Betriebsabläufe gestört wurden.

BArbG: 2 A ZR 147/00

Quelle: tv 14 Heft 16 Jg 2006


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