Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche lediger Mütter auf Unterhalt für sich gestärkt. Die Richter urteilten......
..... eine unverheiratete Mutter könne vom Vater des Kindes auch über die gesetzliche Grenze von drei Jahren hinaus Zahlungen beziehen. Bedingung sei, dass zuvor eine ehe-ähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Im konkreten Fall sprachen die Richter einer Ärztin sieben Jahre Unterhalt zu, weil sie gesundheitlich angeschlagen sei und nur halbtags arbeiten könne. - Noch in diesem Jahr wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die unterschiedlichen Unterhalts-Ansprüche von ledigen und geschiedenen Müttern rechtens sind. Laut Gesetz haben ledige Mütter bis auf Ausnahmen nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt. Geschiedene Mütter dürfen bis zum 15. Lebensjahr des Kindes Zahlungen fordern, wenn sie nicht oder nur teilweise arbeiten.
zuletzt aktualisiert: 05. Juli 2006
Quelle: MDR INFO

