Rauchende Mieter müssen beim Auszug nicht die Renovierung ihrer von Qualm verschmutzten Wohnung bezahlen. Rauchen in der Mietwohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, so der Bundesgerichtshof. Der Viermieter bleibt auf den Kosten für die Beseitigung der Nikotinbeläge sitzen, wenn er die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht vertraglich abgewälzt hat. (AZ VIII ZR 124/05)
Quelle: Ruhr Nachrichten 29. Juni 2006 /dpa
