Gläserne Akten, gläserne Konten
Das
Bankgeheimnis existiert nur noch auf dem Papier. Zug um Zug ziehen
Gerichtsurteile und neue Gesetze die Schlingen der Steuerfahndung immer
enger. Geldwäsche oder neuerdings Terrorschutz und Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs sind die Feigenblätter, unter deren Schutz der
Fiskus seine Steuerzahler mittlerweile total ausforschen kann.
Es war einmal nicht einfach, einen deutschen
Steuerzahler in die Zange zu nehmen. Steuerprüfer mussten ihre Absicht
beim mutmaßlichen Delinquenten anmelden und einen Termin vereinbaren.
Der avisierte Prüfer hatte kein Recht, ohne richterliche Erlaubnis die
Wohnung oder die Betriebsstätte seines Prüflings zu betreten. Ihm
konnte zu Prüfzwecken ein Arbeitsplatz beim Steuerberater zugewiesen
werden. Er hatte auch kein Recht, ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Angestellte zu befragen. Ihm war auch nicht gestattet, ohne weiteres
private und betriebliche Computer zu durchforsten.
All diese
Schutzbarrieren sind nun fortgeräumt. Seit Jahresbeginn 2002 ist ein
"Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" in Kraft. Es soll in erster Linie
die betrügerische Erstattung von Mehrwertsteuern bekämpfen. Hierdurch
soll der Fiskus schätzungsweise einen zweistelligen Milliardenbetrag
verlieren. Diese Betrugsmasche ist schon so alt, wie die zur
Mehrwertsteuer umfunktionierte Umsatzsteuer. Und Umsatzsteuerbetrug
wurde schon immer hartnäckig bekämpft. Deshalb ist der Verdacht nicht
abwegig, dass sich der Staat mit dem neuen Gesetz ein Einfallstor
geschaffen hat, um direkt beim Steuerbürger auf breiter Basis nach
hinterzogenen Geldern schnüffeln zu können - eben nicht nur nach
hinterzogenen oder zu Unrecht rückerstatteten Umsatzsteuern. Denn das
neue Gesetz ist faktisch nicht auf die Umsatzsteuer begrenzt. Unter dem
Vorwand, vermuteten Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer
nachzugehen, lassen sich jetzt alle Einkunftsquellen und Steuerarten
überprüfen.
Das wäre noch hinzunehmen, wenn sich nicht ein
völlig neuer Tatbestand in das Gesetz eingenistet hätte: Finanzbeamte
dürfen nun ohne Voranmeldung, also völlig überraschend, Betriebsstätten
aufsuchen. Und das einfach so. Es muss nicht einmal mehr der Verdacht
auf Steuerhinterziehung bestehen. Was die Beamten bei der Prüfung von
Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen sonst noch als "steuerliches
Mehrergebnis" finden (oder gezielt suchen - wer kann das
unterscheiden?), dürfen sie im Hinblick auf andere Steuern verwerten.
Mehr
noch: Seit Januar 2002 dürfen Steuerprüfer auch die Computer ihrer
Klientel anzapfen. Sie haben ein Recht darauf, eingewiesen zu werden,
relevante Daten und Dateien auf Disketten oder CD-ROMs abzuspeichern
und mit ins Amt zu nehmen. Hier werden die Daten mit speziellen
Analyseprogrammen durchforstet. Neben dem Rechnungswesen, in dem die
Umsatzsteuer angesiedelt ist, dürfen auch die Finanz-, die Lohn- und
die Anlagenbuchhaltung durchleuchtet werden.
Ergeben sich
daraus "steuerlich relevante Daten in anderen Bereichen", so die
Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministers, müssen diese zugänglich
gemacht werden. Der Schritt von der Lohnbuchhaltung für die
Angestellten zum Einkommen des Arbeitgebers ist somit rechtlich
abgedeckt.
Nahezu perfide sind zwei der zahlreichen
Verdachtskriterien, die Spontanprüfungen auslösen können: das hohe
Alter eines Betriebs- oder Praxisinhabers oder die Tatsache, dass der
beauftragte Steuerberater in der Vergangenheit hervorgetreten ist als
Anwalt von Mandanten, die der Steuermanipulation oder der
Steuerhinterziehung beschuldigt wurden. Wer also vor dem Ruhestand
steht, dem traut der Staat offenbar noch allerlei Steuerschandtaten zu.
Und wer einen Überfall von Seiten seines Finanzamts nicht gerade
provozieren möchte, sollte möglichst einen Steuerberater haben, der nur
"saubere", unbelastete Klienten und keine Steuersünder in seiner Kartei
hat. Obwohl das nicht zu steuern und auch nicht zu vermeiden ist.
Womöglich schlummert hier wieder einmal ein Fall für das
Verfassungsgericht.
Konten im Schaufenster
Auch
bei den Geldinstituten genießt der deutsche Steuerzahler, in krassem
Widerspruch zum Bankgeheimnis, kaum noch Schutz vor den
Steuerschnüfflern. Ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht hat das
Bankgeheimnis weitgehend ausgehebelt, als es im Jahr 1994 eine Razzia
bei der Dresdner Bank für Rechtens erklärte. Diese Razzia basierte auf
dem Verdacht der Steuerhinterziehung in Luxemburg und hatte einen
Strafbefehl an den damaligen Vorstandsvorsitzenden zur Folge. Wohl alle
Kunden der Dresdner Bank, die ein Konto oder ein Depot bei deren
Luxemburger Tochter haben oder hatten, flogen auf. Nun sollen im Zuge
der Terrorbekämpfung staatliche Behörden die Möglichkeit erhalten,
womöglich ab Sommer 2002 über einen Datenpool alle bei einem
Geldinstitut geführte Konten und deren Inhaber abfragen zu dürfen.
Bislang durften die Konten und Depots von Bankkunden laut § 30a der
Abgabenordnung von Steuerprüfern nicht systematisch durchforstet
werden. So etwas nennt sich Bankgeheimnis. Doch wenn Bankbetriebsprüfer
während ihrer Arbeit "rein zufällig" auf verdächtige Kontenbewegungen
stoßen, dürfen sie an das zuständige Finanzamt durchaus ihre beim
Steuerzahler gefürchteten Kontrollmitteilungen schreiben. Und wenn ein
Finanzbeamter es ausdrücklich wünscht, wird ein Bankkunde auf ganz
einfache Art gläsern gemacht: Der Fiskus präsentiert vage Anhaltspunkte
für ein Steuervergehen, und schon ist die Bank zur Auskunft
verpflichtet.
Sogar flächendeckende Kontrollen sind rechtlich
zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte oder auch Erfahrungswerte auf
Steuerverkürzungen verweisen. Ein konkreter Anhaltspunkt könnte
folgender sein: Besteht auch nur die Vermutung (und die besteht immer),
dass Kunden, die bei einer Bank ein Konto besitzen, aber dennoch bei
dieser Bank per Barzahlung Tafelpapiere erworben haben, liegt der
Verdacht auf Steuerhinterziehung nahe. Eine Rastersuche nach solchen
Kunden und Geschäften ist dadurch legitimiert.
Das
Niedersächsische Finanzgericht zu Hannover sprach im vergangenen Jahr
ein Urteil, das alle Steuerbürger gleichsam für vogelfrei erklärt.
Danach sind flächendeckende Kontrollen bei Banken schon dann erlaubt,
wenn eine Publikation ganz allgemein berichtet hat, dass nach den
zurückliegenden Börsenboomjahren mit seinen zahlreichen, für viele
Anleger zumeist hoch profitablen Neuemissionen bei den Finanzämtern
kaum steuerpflichtige Spekulationsgewinne deklariert worden seien.
Diese Meldung hatten einige Finanzbeamte aus Hannover zum Anlass
genommen, bei den Banken der Region systematisch nach unversteuerten
Spekulationsgewinnen zu forschen.
Einmarsch der Steuerprüfer
Diese
Aktion mit der zugehörigen Argumentation fand eine gerichtliche
Billigung. Der Bundesfinanzhof dürfte in Kürze dieses Urteil
bestätigen. Dann könnten Steuerprüfer unter Berufung auf ganz
allgemeine Medienberichte in die Geldinstitute einmarschieren und sich
beispielsweise alle Depots auflisten lassen, in denen im Laufe von
zwölf Monaten Börsentransaktionen stattfanden. Die eventuellen
Kursgewinne tauchen dann, mit einem Blick auf den Kauf- und den
Verkaufskurs, wie von selber auf.
Fazit: Wer heute noch auf §
30a der Abgabenordnung vertraut, in dem das deutsche Bankgeheimnis
definiert ist, läuft ahnungslos in viele offene Messer. Das bedeutet:
Wer steuerpflichtige Kapitalerträge oder Kursgewinne erzielt hat oder
auch nur einen Euro Bargeld bei seiner Bank eingezahlt hat, sollte
davon ausgehen, dass über kurz oder lang sein Finanzamt davon Kenntnis
hat.
Quelle: ZM
