Die Änderungen ab 1. Oktober 2005Mit
verschiedenen Detailänderungen bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende hat die Bundesregierung die Regeln einfacher, weniger
bürokratisch und besser handhabbar gemacht.
Wichtig:
Sämtliche Änderungen gelten für Anträge auf Arbeitslosengeld II, die ab
1. Oktober gestellt werden. Da Arbeitslosengeld II-Empfänger alle sechs
Monate einen Neuantrag stellen müssen, finden die neuen Regeln
spätestens am 1. April 2006 generell Anwendung.
Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten
Langzeitarbeitslose
können ab 1. Oktober 2005 mehr Geld zum Arbeitslosengeld II
dazuverdienen. Für alle Einkommen gilt ein Freibetrag von 100 Euro.
Einkommen in dieser Höhe wird nicht auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet. Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 800 Euro
liegen, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger 20 Prozent (also
maximal 140 Euro). Liegt das Einkommen darüber, sind 10 Prozent
anrechnungsfrei.
Bei 900 Euro Zuverdienst ergäbe das zum
Beispiel einen Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro
(20 Prozent von 700 Euro) plus 10 Euro (10 Prozent von 100 Euro), also
insgesamt 250 Euro.
Ab einem Brutto von 1.200 Euro (mit Kindern 1.500 Euro) wird jeder weitere Euro voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Jugendliche
unter 15 Jahren, die Sozialgeld beziehen, können ab 1. Oktober bis zu
100 Euro im Monat abzugsfrei hinzuverdienen. Damit gilt für sie der
gleiche Grundfreibetrag wie für Erwerbsfähige über 15 Jahren. Bisher
können Jugendliche unter 15 Jahren 50 Euro im gesamten Jahr zuverdienen.
Diese
neuen Regeln sind für alle einfacher zu handhaben. Sie bieten einen
größeren Anreiz, auch Teilzeitjobs und Arbeit mit einer geringeren
Bezahlung aufzunehmen. Dies kann für viele Arbeitsuchende ein erster
Schritt zu einer Beschäftigung sein, die sie von staatlichen
Hilfeleistungen unabhängig macht.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Auch
für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hat sich die Berechnung der
Freibeträge vereinfacht. Grundlage der Berechnung der Freibeträge eines
Selbstständigen ist (entsprechend § 15 SGB IV) künftig der von ihm
erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern).
Einmalige Einnahmen
Nicht
wenige Hilfebedürftige verdienen durch Nebenjobs Geld zur staatlichen
Unterstützung hinzu. Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Die
Regelungen der neuen Grundsicherung fördern die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit: Empfänger von Arbeitslosengeld II, die eine Arbeit
annehmen, haben unterm Strich mehr Geld als solche, die nicht arbeiten.
Mitunter verdienen Arbeitslosengeld II-Empfänger aber nicht regelmäßig
hinzu, sondern nehmen einen befristeten Job an. Sie verdienen dann in
einem überschaubaren Zeitraum so viel, dass ihr zuständiges Job Center
die Geldleistung vermindert oder gar einstellt. Denn wer genug Geld zum
Lebensunterhalt verdient, braucht weniger staatliche Unterstützung. Das
hat nicht nur zu großem Verwaltungsaufwand geführt. Der Betroffene, der
kein Arbeitslosengeld II mehr erhielt, musste sich womöglich für ein
paar Wochen um gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung kümmern.
Die
Neuregelung ab 1. Oktober sieht vor, dass einmalige Einnahmen (wie z.B.
eine einmalige Lohnzahlung aus einer befristeten Tätigkeit aber auch
Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld) auf mehrere Monate
aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden. Damit bleibt der
Leistungsanspruch und Versicherungsschutz erhalten und dem
Hilfebedürftigen mehr Geld. Der Verwaltungsaufwand bleibt in einem
vernünftigen Rahmen.
Kilometerpauschale
Vereinfacht
wurde auch die Abrechnung von Fahrkosten für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die sich mit einem Job einen Teil ihres
Lebensunterhaltes selbst verdienen. Ab 1. Oktober gilt eine
Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es
entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel möglich und zumutbar, erstatten die Job Center nur die
Kosten, die die Fahrt mit den Öffentlichen verursachen würden.
Eigenheimzulage
Ab
1. Oktober gilt: Die Eigenheimzulage wird nicht als Einkommen
berücksichtigt, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II sie
nachweislich zur Finanzierung seines Hauses oder seiner
Eigentumswohnung verwendet. Bedingung ist, dass er die Immobilie selbst
bewohnt und dass sie angemessen ist. Das ist bei einem eigenen Haus in
der Regel bis zur Größe von 130 qm der Fall. Die Eigenheimzulage galt
bisher als Einkommen, es sei denn, der Hilfebedürftige wies nach, dass
er das Geld wirksam an die Bank abgetreten hatte. Das hat sich in
vielen Fällen als schwierig oder gar als unmöglich erwiesen und dazu
geführt, dass einige Arbeitslosengeld II Empfänger weniger Geld
bekamen. Mit der neuen Regelung ist jetzt sichergestellt, dass die
Eigenheimzulage die Zahlungen für den Lebensunterhalt in der Regel
nicht vermindert.
Kindergeld
Eltern
reichen das Kindergeld oft an ihr Kind weiter, wenn es volljährig ist
und nicht mehr bei ihnen wohnt. Dieses Geld ist also kein Einkommen,
über das sie selbst verfügen. Das gilt auch für Empfänger von
Arbeitslosengeld II. Dennoch mussten die Job Center das Kindergeld als
Einkommen der Eltern anrechnen. Das ist ab 1. Oktober anders: Kann der
Hilfebedürftige nachweisen, dass er das Geld an sein volljähriges Kind
überwiesen hat, wird es nicht angerechnet. Bedingung ist, dass das Kind
nicht mehr im gleichen Haushalt lebt.
Quelle: www.arbeitsmarktreform.de

