Gesetzlich Krankenversicherte können ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und sich eine günstigere Kasse suchen, wenn ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.Danach wird die 18-monatige Mindestbindung an die jeweilige Kasse bei jeder Beitragserhöhung außer Kraft gesetzt - ganz gleich, ob es sich um eine individuelle Kassenanhebung oder eine gesetzliche Maßnahme handelt.
Umstritten ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn die Kassenbeiträge - wie zum 1. Juli - kraft Gesetzes einseitig steigen. Vom 1. Juli an müssen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent zahlen. Jedoch profitieren von der gleichzeitig vorgeschriebenen Senkung der Beiträge laut den Verbraucherschützern nur Arbeitgeber, da sie von der Erhöhung ausgenommen sind. Die üblicherweise paritätische Verteilung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern finde nämlich nicht statt. Das bedeute, dass Beschäftigte und Rentner eine Erhöhung ihrer Beitragssätze von 0,45 Prozent hinnehmen müssen.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW werden einige Kassen ihren Versicherten mehr als 0,45 Prozent an Beitragssteigerung abverlangen, um die verringerten Arbeitgeberanteile auszugleichen. In diesem Fall wäre eine Sonderkündigung ohnehin unstrittig. Gekündigt werden müsse spätestens im Monat nach der Erhöhung, also im vorliegenden Fall bis zum 31. August. Versicherte, die bereits seit 18 Monaten Mitglied einer Krankenkasse sind, können auch ohne Berufung auf das Sonderkündigungsrecht wechseln. Vor einem Wechsel sollten neben den Beitragssätzen auch die zum Teil unterschiedlichen Leistungen der Krankenkassen verglichen werden.
sw/dpa
