Wenn Kinder sich per SMS ein Abonnement für neue Klingeltöne bestellen, kann das teuer werden. Bei Minderjährigen sind diese Verträge allerdings in der Regel ungültig — und die Eltern können das Geld zurückfordern. Unter Kindern gilt es als „megacool“, auf dem Handy stets die angesagten Klingeltöne zu haben, derzeit etwa die mit Küken „Sweety“.
Eine SMS (Kurzmitteilung) genügt, schon kommt der mitunter mehrere Euro teure Sound per Funk ins Gerät. Ebenso unkompliziert funktioniert das mit Logos oder Spielen fürs Handy.
Allerdings ist gerade Kindern oft nicht klar, dass sie mit einer SMS möglicherweise ein Abonnement bestellen, wofür unerbittlich Kosten anfallen.
Da sich in jüngster Zeit die Beschwerden häuften, hat das Bundeskabinett nun eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. So müssen Anbieter künftig vor Abschluss eines Abonnementvertrages mit einem SMS-Dienst die genauen Konditionen mitteilen. Ein Vertrag kommt dann nur noch zu Stande, wenn der Kunde ausdrücklich die Konditionen bestätigt.
Verträge auf wackeligen Füßen
Nach Ansicht von Juristen steht der Zahlungsanspruch der Anbieter zumindest bei minderjährigen Kunden bereits jetzt auf wackligen Füßen. Denn bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder überhaupt nicht geschäftsfähig, danach nur beschränkt.
Die Folge: „Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geld zurückverlangen, solange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben“, erläutert der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter.
Eine Ausnahme gilt für so genannte Taschengeld-Geschäfte (§ 110 Bürgerliches Gesetzbuch) – also Verträge, bei denen Kinder ihre Pflichten mit eigenem Geld sofort erfüllen können. Bekommt ein Zehnjähriger also von seinen Eltern 20 Euro Taschengeld im Monat, kann er für diesen Betrag durchaus rechtswirksam Klingeltöne kaufen.
Anders sieht das bei Abo-Verträgen aus, die das Kind längerfristig binden. „Bewirken“, wie es das Gesetz fordert, also bezahlen, kann das Kind in diesem Fall seine Verpflichtung nicht – „denn die Höhe der Kosten ist noch gar nicht absehbar; insbesondere nicht, ob der Jugendliche auch im nächsten Monat das bisherige Taschengeld zur Verfügung hat“, so Rechtsanwalt Vetter weiter. Somit könnten sich die Abo-Anbieter nicht auf den Taschengeld-Paragraphen stützen.
Einwilligung notwendig
Die Anbieter haben dieses Problem offenbar erkannt, denn auf den Internetseiten sind Hinweise zu finden wie „Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten“.
Umstritten ist aber unter Juristen noch, ob je nach Handy-Vertrag des Kindes die Eltern unter Umständen eine Art Blanko-Einwilligung für künftige Geschäfte ihres Sprösslings gegeben haben könnten.
„Bei einem Mobilfunkvertrag mit laufender Abrechnung haben sich die Eltern grundsätzlich verpflichtet, die daraus resultierenden Kosten zu übernehmen. Das werten zumindest die Anbieter als Einwilligung auch für Sonderdienste“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Eckhart Baum.
Klarer sei die Rechtslage bei Prepaid-Verträgen (Vorauskasse), da deren Grundcharakter einer Abo-Verpflichtung zuwiderlaufe. Baum: „Verweigern die Eltern bei Prepaid-Handys das Okay für Abo-Dienste, spricht alles für einen Erstattungsanspruch.“
Quelle: Süddeutsche.de
Jamba und die Kids
Inwieweit ist ein Vertrag, den ein Minderjähriger durch Bestellung eines Jamba-Produkts eingegangen ist, tatsächlich rechtswirksam. Ist keine Bestätigung des Erziehungsberechtigten nötig?
Ein Minderjähriger kann Verträge, durch die er selbst zur Bezahlung eines Dienstes (Klingelton, Handylogo) verpflichtet wird, grundsätzlich nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, im Regelfall also seiner Eltern, wirksam abschließen. Bis zur Einwilligung gilt der Vertrag als "schwebend unwirksam". Willigen die Eltern ein, wird der Vertrag mit allen Rechten und (Zahlungs-)Pflichten wirksam, verweigern die Eltern die Einwilligung, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Sollte der Minderjährige vor der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags schon Zahlungen erbracht haben, sind diese vom Anbieter zu erstatten. Der Minderjährige kann also sein Geld zurückverlangen. Umgekehrt kann der Anbieter, der dem Minderjährigen gegenüber seine Dienste (etwa das Angebot zum Abruf eines Klingeltons) bereits erbracht hat, nur im Ausnahmefall vom Minderjährigen einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung verlangen.
Minderjährige besonders geschützt
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Minderjährige böswillig einen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und dessen Dienste genutzt hat, obwohl er wusste, dass seine Eltern die Einwilligung verweigern würden oder wenn der Minderjährige den Anbieter böswillig über seine Minderjährigkeit getäuscht hat. Im Übrigen geht der Anbieter aber leer aus; der Schutz des Minderjährigen genießt im deutschen Recht absolute Priorität.
Ausnahmsweise kann im Rahmen des so genannten Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) auch ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ohne Einwilligung der Eltern wirksam sein. Diese Bestimmung kennt aber direkt zwei Einschränkungen: Zum einen muss dem Minderjährigen das zur Bezahlung des Vertrags verwendete Geld zur freien Verfügung (als Taschengeld) oder aber zum Abschluss eines "Klingelton-Vertrags" überlassen worden sein. Zum anderen muss der Minderjährige seine Leistung schon "bewirkt" haben, also die Bezahlung bereits tatsächlich erbracht haben. Dabei wird vor allem das "Bewirken" oft zum Hindernis für die Vertragswirksamkeit.
Her mit dem Taschengeld
Schließt der Minderjährige einen, auf eine einzelne Leistung gerichteten Vertrag ab (Download eines Klingeltons ohne Abo), muss er diese Leistung bezahlt haben, damit die Leistung als bewirkt gilt. Das Entgelt für die Leistung des Anbieters muss also tatsächlich schon vom Guthaben auf der Prepaid-Karte des Handys oder aber vom Konto des Minderjährigen abgebucht worden sein. Allein die Erstellung und Übermittlung einer Rechnung genügt dafür nicht.
Schließt der Minderjährige dagegen einen Abo-Vertrag ab und bezahlt einzelne Dienste des Anbieters, gelten nur diese Leistungen als bewirkt. Im Übrigen aber kann der Abo-Vertrag für die noch nicht bezahlten Leistungen ohne weiteres, durch eine entsprechende Erklärung der Eltern, für unwirksam erklärt werden. Weitere Zahlungen, auch für schon in Anspruch genommene Dienste, sind dann nicht mehr zu erbringen. Die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen richtet sich dann wieder nach den schon geschilderten Grundsätzen.
Quelle: Onlinekosten.de
Klingelton-Werbung verletzt den Jugendschutz
53 von 53 überprüften Werbespots für Handy-Klingeltöne verletzen die Regeln des Jugendmedienschutzes. Das ist das vorläufige Ergebnis einer Untersuchung der Kommission für Jugendmedienschutz KJM, über die die "Financial Times Deutschland" berichtet. Die Kommission hatte an einem zufällig ausgewählten Tag im März die ausgestrahlten Spots genau angesehen - und dabei keinen einzigen gefunden, der den Regeln entsprach.
Laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist Werbung dann unzulässig, wenn diese direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Aufforderungen wie "Hol Dir den ,Crazy Frog’" sind für die Jugendschützer zudem nicht klassische Werbung, sondern Teleshopping, da hier direkte Kaufappelle ausgesprochen werden. Die Jugendschutzbestimmungen für dieses Segment sind jedoch noch einmal strenger.
Außerdem werden in der Regel nicht einzelne Töne, sondern Abonnements angeboten, die Bedingungen werden in den kurzen Spots so klein eingeblendet, dass kaum jemand in der Lage ist, sie komplett zur Kenntnis zu nehmen.
Stellungnahme notwendig
Abschließen kann die KJM das Verfahren erst, wenn die betroffenen TV-Sender Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Für die Musikbranche wird das Geschäft mit den Tönen immer wichtiger, um Umsatzausfälle aus dem CD-Verkauf zu kompensieren. So erzielte Warner Music mit digitaler Musik von Januar bis März einen Erlös von 35 Millionen Dollar, während der CD-Umsatz um 30 Millionen Dollar fiel.
Dazu kommt laut "FTD", dass die Musikindustrie erst bei den polyphonen "Real Sounds" mitverdient, während die einfachereren ein- oder mehrstimmigen Töne in die Rechte-Zuständigkeit der Musikverlage fallen - das Potential für die nächsten Jahre wird daher als weiterhin groß angenommen.
Abbestellt werden können die Dienste übrigens per SMS, beim Branchenprimus Jamba mit "STOPALLE" an die Nummer 33 333. Dazu kommt, dass Jugendliche nur eingeschränkt geschäftsfähig sind - verweigern die Eltern die Zustimmung, können Zahlungen nach Ansicht vieler Juristen zurückverlangt werden.
Quelle: N24.de, Netzeitung
