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Chronologie der Familienpolitik der Bundesregierung |
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| Geschrieben von onedaydie am Freitag, 27. Mai 2005 |


Seit Amtsübernahme hat die Bundesregierung die Bedingungen für die Familien verbessert.
Januar 1999 | Anhebung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder um 30 Mark von 220 Mark auf 250 Mark. Ebenfalls zum 1. Januar wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 12.365 Mark (1998) auf 13.067 Mark angehoben und der Eingangssteuersatz von 25,9 Prozent im Jahre 1998 auf 23,9 Prozent gesenkt. | | | Januar 2000 | Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags von 13.067 Mark auf 13.500 Mark sowie Senkung des Eingangssteuersatzes von 23,9 Prozent auf 21,9 Prozent. Erstes Familienförderungsgesetz Einführung eines Betreuungsfreibetragvon 3.024 Mark für Kinder bis 16 Jahre. Damit erhöht sich zusammen mit dem bisherigen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912 Mark für jedes Kind der steuerliche Freibetrag auf rund 10.000 Mark. Ebenfalls Einführung eines Betreuungsfreibetrages für volljährige behinderte Kinder, die stationär untergebracht sind und Eingliederungshilfe erhalten in Höhe von 1.080 Mark, sowie ein Kindergeld von 30 Mark. Die Vorgängerregierung hatte die Kindergeldleistungen für Eltern dieser Kinder ersatzlos gestrichen. | | | | Zugleich Anhebung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder erneut um 20 Mark auf 270 Mark. | | | | Auch Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe profitieren von dem in Kindergeld umgerechneten Betreuungsbedarf. Bei einem Kind werden 20 Mark, bei zwei und mehr Kindern 40 Mark des Kindergeldes nicht als eigenes Einkommen angerechnet. | | | | Berücksichtigung derjenigen Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen freiwilligen Dienst im Rahmen des Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" leisten beim Kinderfreibetrag, beim Betreuungsfreibetrag und beim Kindergeld. | | | März 2000 | Gewaltschutz Der Gesetzentwurf zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes vor häuslicher Gewalt sieht eine Stärkung der Position von Frauen und Kindern als den typischen Opfern von Gewalt in Familien vor. Vor allem soll sichergestellt werden, dass sie ohne Angst vor dem Täter weiterhin in der Wohnung bleiben können. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind: Die Zivilgerichte werden künftig Schutzanordnungen, etwa Hausverbote für gewalttätige Männer treffen, um zu verhindern, dass Opfer von Gewalttaten weitere Verletzungen durch ihre Peiniger erleiden. Wird eine Frau von ihrem Partner geschlagen, kann sie beim Gericht beantragen, dass ihr die gemeinsame Wohnung endgültig oder für eine gewissen Zeit alleine zugewiesen wird, der Mann also keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat. | | | Juli 2000 | Änderung des Kinderunterhaltsrecht Das Kindergeld soll dorthin fließen, wo das Kind betreut wird, solange dessen Existenzminimum nicht durch Unterhaltszahlungen gesichert ist. Bislang wurde das monatliche Kindergeld an beide getrennt lebende Elternteile zur Hälfte angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige mindestens den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Der Regelsatz beträgt für Kinder bis 5 Jahre zurzeit 355 Mark. Seit dem 1. Januar 2001 kann bei getrennt lebenden Eltern die unterhaltspflichtige Person das halbe Kindergeld nur noch dann von der Unterhaltsschuld abziehen und für eigene Zwecke verwenden, wenn ihr monatlicher Unterhaltsbetrag ohne die Verrechnung des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes deckt. Das Existenzminimum ist festgelegt auf 135 Prozent des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle, das heißt für Kinder bis 5 Jahre zurzeit 480 Mark. Liegt der monatlich geschuldete Unterhaltsbetrag unter dieser Grenze, wird das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht in voller Hälfte beziehungsweise gar nicht angerechnet. | | | November 2000 | Außerdem wurde das Recht auf gewaltfreie Erziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. | | | Januar 2001 | Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf gut 14.000 Mark sowie Senkung des Eingangssteuersatzes auf 19,9 Prozent. | | | | Dritte Novelle des Erziehungsgeldgesetzes/Umbenennung des Elternurlaubs in Elternzeit.Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2001 geboren werden, gilt: Flexible Elternzeit für Mütter und Väter und Recht auf Teilzeitarbeit Erstmals können Väter und Mütter bei unveränderter Dauer des Erziehungsurlaubs (der Begriff Erziehungsurlaub wird durch die treffendere Bezeichnung Elternzeit ersetzt) von drei Jahren gleichzeitig Elternzeit nehmen. Beide haben während der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit in Betrieben mit über 15 Beschäftigten. Die zulässige wöchentliche Erwerbsarbeit während der Elternzeit ist sowohl für den Vater als auch für die Mutter von 19 Stunden auf jeweils 30 Stunden ausgedehnt. Das dritte Jahr der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Mehr Erziehungsgeld und mögliche Budgetierung Die seit 1986 unveränderte Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld ist um 9,5 Prozent angehoben worden: Die Jahreseinkommensgrenze für Eltern mit einem Kind (ungefähr vergleichbar mit dem Netto-Arbeitsentgelt) ab dem 7. Lebensmonat von 29.400 Mark auf 32.200 Mark. Die betreffende Einkommensgrenze für Alleinerziehende mit einem Kind erhöht sich um 11,4 Prozent von 23.700 Mark auf 26.400 Mark. Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind steigt im Jahr 2001 um 14 Prozent von 4.200 Mark auf 4.800 Mark, im Jahr 2002 um weitere 670 Mark auf 5.470 Mark sowie 2003 nochmals um 670 Mark auf dann 6.140 Mark. Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 600 Mark über einen Zeitraum von 24 Monaten, erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von 12 Monaten entscheiden, monatlich bis zu 900 Mark innerhalb eines Jahres. Weitere Verbesserungen Der Bezug von Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld nicht mehr aus. Bei der Berechnung des Einkommens wird für jedes behinderte Kind in der Familie ein Freibetrag berücksichtigt. Auch anerkannte Asylberechtigte haben Anspruch auf Erziehungsgeld. | | | | Steuerreform Mit der Steuerreform werden bis 2005 private Haushalte um fast 33 Milliarden Mark entlastet. Insgesamt werden die Steuerzahler im Zeitraum von 1998 bis 2005 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, die Steuerreform 2000 und das Familienförderungsgesetz und weitere Reformmaßnahmen netto um fast 93 Milliarden Mark nachhaltig entlastet. Im Vergleich zu 1998 zahlt eine Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern in der Endstufe der Steuerreform im Jahr 2005 über 4.000 Mark weniger Steuern. Die Höhe des Einkommens, für das keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, steigt ebenfalls: für einen verheirateten Familienvater von 33.600 Mark auf über 40.200 Mark. | | | | Wohnungspolitik Mit der Wohngeldreform wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2001 nach 10 Jahren unter Berücksichtigung der Miet- und Einkommensentwicklung zielgenauer und familiengerechter gestaltet. Wohngeldempfänger in den alten Bundesländern bekommen jetzt durchschnittlich monatlich rund 83 Mark mehr Wohngeld als bisher. Dies ist eine Steigerung von über 50 Prozent. Große Familien profitieren mit durchschnittlichen Verbesserungen von fast 120 Mark noch deutlich mehr. Zahlreiche einkommensschwache Haushalte, die bisher kein Wohngeld bekommen konnten, sind erstmals wohngeldberechtigt. Die Förderung von Wohneigentum, gerade auch für junge Familien, ist ein weiteres wichtiges Ziel der Wohnungsbaupolitik. Bei der Eigenheimzulage werden die Mittel stärker auf Familien mit Kindern konzentriert. Deshalb betragen die Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage in einem Zweijahreszeitraum 160.000 Mark für Alleinstehende und 320.000 Mark für Ehepaare. Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Jahr des Einzugs Kindergeld erhält und das zu seinem Haushalt gehört, erhöht sich der Grenzwert um 60.000 Mark. | | | April 2001 | Mehr Chancen für Jugendliche Der Höchstsatz des BAföG stieg von 1.030 Mark auf 1.140 Mark. Durch die Anhebung der Einkommensgrenzen erhalten somit zukünftig auch Studierende Leistungen, die bislang wegen zu hohen Einkommens ihrer Eltern ohne Förderung blieben. Beispielsweise erhalten zwei Kinder künftig noch bei einem monatlichen Bruttoeinkommen der Eltern von 3.900 Mark eine Vollförderung. Bislang lag die Grenze bei 2.900 Mark. Zudem wird erstmals das Kindergeld nicht mehr beim BAföG angerechnet und Studierende aus Ost und West sind endlich gleichgestellt. Insgesamt stellt die Bundesregierung jährlich zusätzlich 1,3 Milliarden Mark für die Ausbildungsförderung zur Verfügung und ermöglicht somit fast 450.000 Studenten eine finanzielle Unterstützung. Damit erhalten rund 81.000 Studierende mehr als bisher einen Anspruch auf BAföG. | | | Januar 2002 | Zweites Familienförderungsgesetz Das Kindergeld für erste und zweite Kinder wird nochmals um weitere 30 Mark auf nunmehr 154 Euro (entspricht 301,20 Mark) angehoben. Das allgemeine sächliche Existenzminimum (Grundbedarf eines Kindes) wird den aktuellen Lebensverhältnissen angepasst. Der bisherige Betreuungsfreibetrag in Höhe von 3.024 Mark (ca. 1.546 €) wird um eine Erziehungskomponente ergänzt. Für Kinder unter 14 Jahren wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten eingeführt, soweit diese den Betreuungsfreibetrag übersteigen. Damit wird ein zusätzlicher Beitrag für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen; insbesondere für Frauen wird die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtert. Auch der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird künftig im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. In Paragraf 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetzt ist ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung vorgesehen. Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro abgezogen werden. Der Haushaltsfreibetrag wird stufenweise sozialverträglich abgeschmolzen. Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wird gestrichen. | | |
| Die Rentenreform - großer Fortschritt für Frauen und Familien Sie berücksichtigt die Erwerbssituation von Frauen, indem sie einen Ausgleich für die Frauen schafft, die wegen der Kindererziehung einige Jahre nicht gearbeitet haben oder ein geringes Erwerbseinkommen (z.B. durch Teilzeit) haben. Ein Beitrag zur eigenständigen Alterssicherung von Frauen wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Beitragszeiten ab 1992 während der Kindererziehung höher bewertet werden. Rentenansprüche, die in den ersten zehn Lebensjahren des Kindes erworben werden, werden nach den Grundsätzen der Rente nach Mindesteinkommen aufgewertet. Dazu werden die individuellen Entgelte um 50 Prozent, jedoch höchstens bis zur Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Dieser liegt ab Januar 2002 bei 2.376,50 Euro. Auch Erziehungspersonen, die wegen der Erziehung von mehreren Kindern unter zehn Jahren nicht erwerbstätig sind, werden gefördert; ebenso Erziehungspersonen, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr nicht erwerbstätig sein können: Sie erhalten 1/3 Entgeltpunkt zusätzlich gutgeschrieben; das entspricht Rentenanwartschaften aufgrund eines Einkommens in Höhe von 1/3 des Durchschnittseinkommens. Die Hinterbliebenenrente wird ebenfalls zielgenauer auf Kindererziehende ausgerichtet. Der allgemeine Versorgungssatz in der Witwen-/Witwerrente wird moderat von 60 % auf 55 % gesenkt. Die neu eingeführte Kinderkomponente - für das erste erzogene Kind wird ein Zuschlag von 2 Entgeltpunkten gewährt, für jedes weitere 1 Entgeltpunkt - führt bereits bei der Erziehung von einem Kind in vielen Fällen zu einem Ausgleich für die Absenkung des allgemeinen Versorgungssatzes. Hinterbliebene, die 2 und mehr Kinder erzogen haben, werden auf jeden Fall deutlich besser gestellt als nach bisherigem Recht. Bei den Regelungen zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente wird pro Kind eine Zulage von bis zu 184 Euro (360 DM) gezahlt. Gehört nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis, kann auch der andere Partner grundsätzlich die Zulagenförderung erhalten. Voraussetzung ist, dass beide einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. | | | Januar 2002 | Gewaltschutz Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung tritt in Kraft. Es sieht eine Stärkung der Position der Opfer von Gewalt in Familien vor. Vor allem soll sichergestellt werden, dass sie ohne Angst vor dem Täter weiterhin in der Wohnung bleiben können. Wesentliche Punkte sind: Die Zivilgerichte treffen Schutzanordnungen, etwa Hausverbote für Gewalttätige, um zu verhindern, dass Opfer von Gewalttaten weitere Verletzungen durch ihre Peiniger erleiden. Wird z.B. eine Frau von ihrem Partner geschlagen, kann sie beim Gericht beantragen, dass ihr die gemeinsame Wohnung endgültig oder für eine gewisse Zeit alleine zugewiesen wird, der Mann also keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat. Weitere Schutzanordnungen können ein Näherungsverbot oder ein Kontaktverbot sein bzw. die Anordnung, bestimmte Orte nicht mehr aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person aufhält. | | | | Juni 2002 | Mutterschutzgesetz | | Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (20.06.2002) noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen. Das novellierte Mutterschutzgesetz ist eine wichtige Verbesserung für Mütter und Familien. Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderern Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der Geburt. Bei vorzeitigen Entbindungen, die nicht die Merkmale einer medizinischen Frühgeburt aufweisen (also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm) hatten Mütter nach der Entbindung zwar eine Schutzfrist von acht Wochen, die nicht beanspruchten Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen jedoch aufgrund der Geburt vor dem berechneten Termin. Die Gesetzesänderung regelt, dass sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Ansrpuch genommen werden konnten, verlängert. So besteht auch in diesen Fällen eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen. Dies entspricht einer endgültigen Umsetzung der EG-Richtlinie zum Mutterschutz. Das geänderte Mutterschutzgesetz beseitigt auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungzeiten. |
| | | | Januar 2003 | Im Rahmen der Rentenreform 2001 wurde das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) beschlossen. Dieses Gesetz soll zur Vermeidung verschämter Altersarmut beitragen. Ältere Menschen machen oft keine Sozialhilfeansprüche geltend, da sie den Rückgriff auf ihre Kinder befürchten. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Es findet kein Rückgriff auf die unterhaltsverpflichteten Kinder statt, wenn diese ein Jahreseinkommen von unter 100.000 Euro haben. | | | | Januar 2003 | Erstes und zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt tritt in Kraft. (Zweistufenplan der Bundesregierung für kunden- und wettbewerbsorientierte Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) | | | | April 2003 | Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes Das Jugendschutzgesetz tritt gleichzeitig mit dem Jugendmedien-Staatsvertrag der Länder in Kraft. Beide Regelungswerke greifen ineinander. Die neuen Regelungen des Bundes gewährleisten, dass den durch die Entwicklung auf dem Mediensektor wachsenden Gefährdungen junger Menschen wirksam entgegen getreten werden kann. Das Gesetz enthält zudem strengere Regelungen beim Tabakkauf sowie ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr. | | | | April 2003 | Die Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung, die mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beschlossen wurden ("Hartz-Gesetze") treten in Kraft. Damit wird die monatliche Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung von 325 Euro auf 400 Euro angehoben; die bisherige Begrenzung auf 15 Stunden entfällt. In diesem Verdienstbereich fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an. Für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von regelmäßig 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)) zu entrichten. Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Pauschalabgabe in Höhe von regelmäßig nur 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer). Die Mini-Jobs in privaten Haushalten werden steuerlich gefördert. | | | | August 2003 | Das Altenpflegegesetz tritt in Kraft. Es stellt bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicher, gestaltet das Berufsbild attraktiver und gibt dem Beruf insgesamt ein klares Profil. Es löst 16 unterschiedliche Länderregelungen ab und stellt damit einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in der Altenpflege dar. | | | | Januar 2004 | Für echte Alleinerziehende gilt ein dauerhafter Steuerentlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr. Dieser neue Steuerentlastungsbetrag berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand, den tatsächlich Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, unabhängig davon, ob diese verheiratet oder unverheiratet zusammen leben. Der neue Steuerentlastungsbetrag von 1.308 Euro gilt auf Dauer. Die Leistungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes werden zielgenauer ausgerichtet. Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes werden für Elternpaare und für Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf 30.000 Euro pauschaliertes Nettoeinkommen (bisher 51.130 Euro) angepasst, für Alleinerziehende auf 23.000 Euro (bisher 38.350 Euro). Von dieser Neuregelung sind ca. 5 Prozent der Erziehungsgeldempfänger betroffen. Die monatlichen Erziehungsgeldbeträge wurden von 307 Euro auf 300 Euro und im Budget-Angebot von monatlich 460 Euro auf 450 Euro geglättet. Außerdem wurde die lineare Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreitung der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat erhöht. Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nunmehr als Einkommen. Ein Ehepaar, das für das zweite Kind Erziehungsgeld beantragt, bezieht z.B. bei einem Bruttoeinkommen von 44.645 Euro das volle Erziehungsgeld in den ersten sechs Lebensmonaten. Ein solches Einkommen liegt im oberen Bereich der Einkommensskala von Familien während der Elternzeit. Elternzeit können nun auch Vollzeitpflegeeltern nehmen. Außerdem wurde die Übertragung von Elternzeit bei Kindern in kurzer Geburtenfolge deutlicher geregelt. Mit der Steuerreform zum 1. Januar 2004 wurden die Steuersätze gesenkt. Der Eingangssteuersatz liegt nun bei 16 Prozent und der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent. Der Grundfreibetrag wurde auf 7.664 Euro angehoben. Insgesamt werden die Bürgerinnen und Bürger um 15 Mrd. Euro entlastet. Die Einkommensgrenze, von der an erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen keinen Kindergeldanspruch mehr auslösen, steigt von 7.188 Euro auf 7.680 Euro jährlich. Pflegeeltern müssen nicht mehr einen eigenen Kostenbeitrag zum Unterhalt ihrer Pflegekinder nachweisen, um Kindergeld zu erhalten. Erwerbsfähige und erwerbslose Hilfesuchende sollen durch die Agentur für Arbeit eine umfassende Unterstützung dei der Integration in den Arbeitsmarkt erhalten. Die Job Center in der Agentur für Arbeit sollen neben den originären Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit auch den Zugang zu allen arbeitsmarktrelvanten Beratungs- und Betreuungsleistungen (z.B. Wohnungsamt, Betreuungsangebote für Kinder) koordinieren. Nunmehr können auch Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind unverheiratet zusammengelebt haben und sich vor dem 1. Juli 1998 trennten, eine gemeinsame elterliche Sorge begründen. Eine Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz sieht vor, dass der Zeitpunkt der Trennung für die elterliche Sorge keine Rolle mehr spielt. | | | Mai 2004 | Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern stärkt die Rechtsposition des leiblichen Vaters. Dieser zählt nun zu dem Kreis derjenigen, denen ein Umgangsrecht zugesprochen werden kann, auch wenn er rechtlich nicht anerkannt ist. Darüber hinaus wird dem "biologischen" Vater die Möglichkeit erteilt, die Vaterschaft über ein Kind anzufechten. | | Januar 2005 | Ein Kinderzuschlag für minderjährige im Haushalt der Eltern lebende Kinder von bis zu 140 Euro monatlich pro Kind wird mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Eltern ihren eigenen Unterhalt in Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II selbst verdienen, aber den Unterhalt ihrer Kinder von diesem Einkommen nicht bestreiten können. Verdienen die Eltern genau einen Betrag in Höhe des ihnen für sich selbst zustehenden Arbeitslosengeldes II, erhalten sie den vollen Kinderzuschlag von 140 Euro monatlich. Für jede 10 Euro, um die das elterliche Einkommen über diesem Betrag liegt, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro gemindert. Damit wird für Eltern ein Anreiz geschaffen, durch eigenen Erwerb auch im Niedriglohnbereich die eigene Situation zu verbessern. Eltern, deren Einkommen sowohl den eigenen als auch den Bedarf der Kinder deckt, erhalten keinen Kinderzuschlag. |
Tagesausbaubetreuungsgesetz - Betreuungsangebote für die Kleinsten Am 1. Januar 2005 tritt das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft. Bis zum Jahr 2010 soll das Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren um 230.000 neue Plätze steigen. Da Gesetz verpflichtet die Kommunen, bis 2010 ein ausreichendes Betreuungsangebot für die unter Dreijährigen zu schaffen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, ab kommendem Jahr die Zahl der Krippenplätze vor allem in Westdeutschland von jetzt 60.000 um 230.000 neue Angebote zu erhöhen und damit den örtlichen Bedarf zu decken. Breiter gesellschaftlicher Konsens Starke gesellschaftliche Kräfte - von der Wirtschaft, den Gewerkschaften bis hin zu den Kirchen - unterstützten das Gesetz zum Ausbau der Kinderbetreuung für die Kleinsten. Der Großteil der Experten war bei der relevanten Bundestagsanhörung zu dem Schluss gekommen, dass das TAG bereits ein gelungener Kompromiss zwischen Bund und Ländern beziehungsweise Kommunen sei. Finanzierung über Entlastungen Finanziert werden soll der Ausbau der Kinderbetreuung mittels der Einsparungen der Kommunen aufgrund der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ("Hartz IV"). Die Kommunen können dadurch jährlich 2,5 Milliarden Euro einsparen, von denen bis zu 1,5 Milliarden Euro im Jahr dafür verwendet werden sollen. Benötigt wird die volle Summe erst 2010. Im kommenden Jahr benötigen die Kommunen nur 400 Millionen und im darauffolgenden Jahr 750 Millionen Euro. | |
Quelle:www.bundesregierung.de |
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