Seit dem 01. Januar 2005 gibt es als Teil der Arbeitsmarktreform der Bundesregierung das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Ziel des gesamten Reformpakets ist, Arbeitsuchende so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu vermitteln. Von den Arbeitsuchenden wird mehr Eigeninitiative erwartet, vor allem die Bereitschaft, sich und ihre Familie unabhängig von staatlichen Leistungen zu machen. Arbeitsuchende werden gefördert, aber auch gefordert. "Hartz IV" ist keine Einbahnstraße
Der Gesetzgeber hat dabei auch die besonderen Belange von Frauen als Mütter, allein Erziehende, Pflegende oder Berufsrückkehrerinnen berücksichtigt.
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Alle erwerbsfähigen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können oder von anderen erhalten und deshalb hilfebedürftig sind, erhalten seit dem 01. Januar 2005 eine einheitliche Leistung, das Arbeitslosengeld II. Sie erhalten diese Leistung auch dann, wenn Sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die pauschale, steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Die Leistungen sind in einem neuen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst.
Zuständig für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, die im Regelfall in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Außerdem gibt es 69 Optionskommunen, die in Ihrem Gebiet alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende alleine wahrnehmen. Informieren Sie sich vor Ort, damit Sie wissen, wohin Sie sich wenden müssen.
Das Arbeitslosengeld II beinhaltet eine Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro in den alten Bundesländern einschließlich Berlin und 331 Euro in den neuen Bundesländern sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrer tatsächlichen Höhe. Ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen bekommen Sozialgeld. Das bedeutet, dass auch diese einen je nach Alter unterschiedlichen Prozentsatz der Regeleistung sowie den auf sie entfallenden Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten. Weitere Leistungen für Sie und Ihre Angehörigen werden im Folgenden noch beschrieben.
Gleichzeitig bekommen Sie vielfältige Unterstützung, um so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen. Damit werden Ihnen Perspektiven aufgezeigt für ein Leben mit Arbeit - das ist ein großer Vorteil vor allem gegenüber der bisherigen Sozialhilfe.
Frauen, die Arbeitslosengeld II erhalten, sind jetzt auch eigenständig renten-, kranken- und pflegeversichert. Dies ist ein wichtiger Fortschritt gegenüber der bisherigen Sozialhilfe. Auch bereits erwerbstätige Frauen können Arbeitslosengeld II bekommen, wenn ihr Einkommen nicht ausreichend ist. Sie können Freibeträge vom monatlichen Erwerbseinkommen geltend machen. Das ist für Frauen interessant, die in Mini- und Midi-Jobs (den früheren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) arbeiten oder die Teilzeit nutzen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und unter 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie sind erwerbsfähig, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, z.B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder der Pflege von Angehörigen, wenn die Pflege nicht anders gesichert werden kann.
Ansonsten müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind. Nicht annehmen müssen Sie Jobs mit einem "sittenwidrigen" Lohn, d.h. wenn dieser ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Tarifvertrag liegt.
Wer für die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren verantwortlich ist, kann einen angebotenen Job ebenso ablehnen wie jemand, der für die Pflege eines Angehörigen verantwortlich ist, wenn die Pflege anders nicht sichergestellt werden kann. Ist die Kinderbetreuung gesichert, haben aber selbstverständlich auch Frauen mit Kindern unter drei Jahren Zugang zu allen Angeboten der Beratung und Vermittlung. Bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz werden Sie nicht allein gelassen: Die Vermittlung von Betreuung minderjähriger Kinder gehört jetzt ausdrücklich zu den gesetzlichen Aufgaben der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Damit möglichst viele Frauen die Chance zur Beschäftigung und damit zur finanziellen Unabhängigkeit nutzen, fördert die Bundesregierung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die Kommunen werden künftig um 2,5 Milliarden Euro entlastet werden, denn der Bund kommt zum Beispiel für die meisten Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (die Regelleistung und Mehrbedarfe, die Eingliederungsleistungen sowie einen Teil der Kosten der Unterkunft) auf. Das hierdurch ersparte Geld sollen Städte und Gemeinden in den Ausbau der Betreuung für Kinder bis zu drei Jahren investieren. Mit diesem Tagesbetreuungsausbaugesetz der Bundesregierung werden bis 2010 die Krippen für die unter Dreijährigen bedarfsgerecht und qualitätsorientiert ausgebaut. Zudem fördert die Bundesregierung mit 4 Milliarden Euro, die bis 2007 an die Länder gezahlt werden, den Ausbau der Ganztagsschulen. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern und die Bildungschancen der Kinder verbessert.
Für schwangere Frauen, allein Erziehende, Menschen mit Behinderung, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, oder Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändige Ernährung bekommen, gibt es zum Arbeitslosengeld II Mehrbedarfszuschläge. Bei Mehrbedarfszuschlägen für allein Erziehende gibt es eine deutliche Verbesserung zum bisherigen Sozialhilferecht. Details enthält die beigefügte Tabelle.
Außerdem gibt es einmalige zusätzliche Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Daneben kann im Einzelfall ein Darlehen für einen von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf erbracht werden.
Wenn Sie vor dem Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld bezogen haben, bekommen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitslosengeld-Bezug zusätzlich noch einen befristeten Zuschlag.
Die Einzelheiten der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind der Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit "Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen" zu entnehmen.
Qualifizierende Maßnahmen
Arbeitnehmerinnen können bei Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- die Weiterbildung für eine berufliche Eingliederung bei bestehender Arbeitslosigkeit oder deshalb notwendig ist, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist
- die Agentur für Arbeit die Arbeitnehmerin vor Weiterbildungsbeginn beraten hat und
- die Weiterbildungsmaßnahme sowie der Träger für die Förderung zugelassen sind.
Eine Förderung setzt nicht voraus, dass die Weiterbildungsinteressentin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II hat. Auf eine Weiterbildungsförderung besteht allerdings kein Anspruch; die Förderentscheidung liegt vielmehr im Ermessen der einzelnen Arbeitsagenturen.
Art und Umfang der Förderung:
Seit 2003 erhalten förderungsberechtigte Arbeitslosengeld-Bezieherinnen und -bezieher einen so genannten Bildungsgutschein. Der Gutschein wird im Regelfall für ein bestimmtes Bildungsziel und einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich ausgestellt. Mit diesem Bildungsgutschein können die Weiterbildungsinteressierten frei unter den zugelassenen Bildungsträgern wählen. Die Agentur für Arbeit informiert über Angebote (z.B. über die Internet-Datenbank KURS). Die Auswahl des Bildungsanbieters obliegt jedoch allein dem Gutscheininhaber/der Gutscheininhaberin selbst. Der Bildungsgutschein ist dem Bildungsträger auszuhändigen, der die Kosten unmittelbar mit der Agentur für Arbeit abrechnet.
Auch Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen - und bezieher können einen solchen Bildungsgutschein erhalten, hierüber entscheidet jedoch die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommunen nach ihrem Ermessen.
Bei Teilnahme an einer Weiterbildung können folgende Kosten übernommen werden:
- Lehrgangskosten (Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen-/Abschlussprüfungen, Prüfungsstücke) sowie etwaige im Vorfeld der Teilnahme anfallende Kosten für eine Eignungsfeststellung (z. B. Gesundheitsprüfung),
- Fahrtkosten,
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- sowie Kinderbetreuungskosten (130 Euro monatlich je Kind).
Förderung des laufenden Lebensunterhalts gem. §§ 120 Abs. 3, 124a SGB III / § 19 ff. SGB II:
Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird während einer zur beruflichen Eingliederung notwendigen Weiterbildung das Arbeitslosengeld II fortgezahlt, soweit weiterhin Bedürftigkeit gegeben ist.
Arbeitslosengeld II kann wie Arbeitslosengeld I auch gezahlt werden, wenn eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht von der Agentur für Arbeit gefördert, sondern aus eigenen Mitteln finanziert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Agentur für Arbeit oder die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Teilnahme zugestimmt haben und die Leistungsberechtigte ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
Immer wieder kam es in den vergangenen Wochen und Monaten zu großer Verunsicherung und heftiger Kritik an einzelnen Punkten des Gesetzes. Natürlich bleiben Ängste angesichts des tief greifenden Wandels in unserem Sozialrecht nicht aus. Die Ängste der Menschen nehmen wir ernst. Unsachliche und unlautere Diskussionsbeiträge verunsichern die betroffenen Menschen jedoch zusätzlich, ohne ihnen Hilfen anzubieten.
Quelle:bmfsfj.de
