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Frauen fragen nach: Welche Folgen hat Hartz IV für mich?
 
Geschrieben von onedaydie am Sonntag, 22. Mai 2005

Nachrichten und Aktuelles

Ich habe Kinder, die betreut werden müssen. Wie wird dies bei der Vermittlung berücksichtigt?
Im SGB II ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Frauen nicht benachteiligt werden dürfen und dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden müssen. Hierauf können Sie sich berufen, wenn Sie den Eindruck haben, dass auf Ihre besondere Situation als Frau mit entsprechenden Familienpflichten nicht ausreichend Rücksicht genommen wird. Hierzu zählt beispielsweise, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihres Partners gefährden würde. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird dann nicht etwa geschmälert, wenn Ihnen nur eine Teilzeitarbeit möglich ist. Allerdings ist die Erziehung eines Kindes ab drei Jahren in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.


Künftig haben alle Arbeitslosen einen persönlichen Ansprechpartner. Er/Sie bespricht mit Ihnen konkrete Möglichkeiten zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt. Sie schließen mit Ihrem Ansprechpartner/ Ihrer Ansprechpartnerin eine Eingliederungsvereinbarung ab, die Ihre Rechte und Pflichten enthält. Darin soll auch konkret festgehalten werden, wie die Frage der Kinderbetreuung oder der Angehörigenpflege gelöst werden soll.

Ich bin allein erziehende Mutter, mein Kind ist erst zwei Jahre alt. Habe ich einen Anspruch auf Betreuung meines Kindes?
Nein. Sie haben keinen Anspruch darauf. Im Einzelfall kann Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner (FallmanagerIn) bei der Vermittlung einer Kinderbetreuungsmöglichkeit behilflich sein.

Nach SGB II muss bei Arbeitslosengeld II-Bezug eine Arbeit nicht angenommen werden, wenn dadurch die Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Dies kann insbesondere bei Kindern unter drei Jahren der Fall sein. Eine Eingliederungsvereinbarung soll grundsätzlich aber auch in diesem Fall abgeschlossen werden. Darin sollen insbesondere die Leistungen an die erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie ihre Pflichten enthalten sein.

Ich verfüge nur über ein geringes Einkommen und kann meine Kinder nicht aus eigenen Mittel ernähren. Kann ich mit zusätzlichen Hilfen rechnen?
Gering verdienende Eltern können eine gezielte Unterstützung erhalten: den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro je Kind. Diese Leistung unterstützt Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar für sich selbst, nicht aber für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen können. Bislang waren sie auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält.

Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich bei der Familienkasse beantragen. Er wird für maximal 36 Monate gezahlt und deckt zusammen mit dem Kindergeld und ggf. Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Ein eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder verringert allerdings den Betrag.

Ich bin allein erziehend mit zwei Kindern. Haben diese auch Ansprüche? Wird das Kindergeld als Einkommen gerechnet?
Nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die hilfebedürftig sind, erhalten Sozialgeld. Das sind in der Regel die minderjährigen Kinder, die mit dem Leistungsempfänger und/oder der Leistungsempfängerin zusammen leben. Das Sozialgeld orientiert sich an den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II. Zusätzlich werden die auf die Kinder entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen.

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt die Regelleistung für ein Kind 60 Prozent (207 Euro West bzw. 199 Euro Ost) der Regelleistung, danach bis unter 18 Jahren 80 Prozent (276 Euro West bzw. 265 Euro Ost). Junge Erwachsene ab 18 Jahren bilden auch dann, wenn sie noch zuhause wohnen und/oder in der Schule oder in Ausbildung sind, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten Arbeitslosengeld II, wenn sie erwerbsfähig und bedürftig sind.

Kindergeld und Unterhalt wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Da die Regelleistung aber immer höher ist als das Kindergeld, ergibt sich daraus für allein Erziehende vielfach eine Verbesserung gegenüber der früheren Arbeitslosenhilfe. Weiterhin wird ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gezahlt, der je nach Alter und Anzahl der Kinder zwischen 12% und bis zu 60% der Regelleistung für eine/n Alleinstehende/n beträgt.

Können die Träger der Grundsicherung bei mir Rückgriff nehmen für die finanziellen Leistungen an meine Kinder oder bei meinen Kindern für die Leistungen an mich?
Minderjährige Kinder müssen grundsätzlich keinen Unterhalt für ihre Eltern zahlen. Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen Ihrer unverheirateten minderjährigen Kinder nur bei diesen selbst berücksichtigt werden. Auch volljährige Kinder müssen grundsätzlich keinen Unterhalt für ihre Eltern zahlen. Wenn sie aber mit ihren hilfebedürftigen Eltern oder anderen hilfebedürftigen Verwandten unter einem Dach wohnen, so wird vermutet, dass sie diese unterstützen, wenn dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

Für Unterhaltszahlungen von Eltern an die Kinder kommt es darauf an, ob diese volljährig sind: Eltern werden von Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an ihre unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, soweit die Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht geltend gemacht werden. Auch volljährige Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Ausnahmen gelten aber für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Hilfebedürftigen und von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern. Hier können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf sich bewirken, wenn das Einkommen- und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Eltern festgelegte Beträge übersteigt.

Ich bin verheiratet, mein Mann ist erwerbstätig. Wird das Einkommen meines Mannes angerechnet, wenn ich Arbeitslosengeld II beantrage? Gilt dies auch, wenn ich in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe?
Ja. Denn auch hier gilt: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte Leistungen, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Daher wird eigenes Einkommen und das Einkommen des Partners bei der Bedarfsermittlung vollständig berücksichtigt. Dabei sind vom Erwerbseinkommen abzusetzen: die entrichteten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten und Entfernungspauschalen sowie ein gestufter Freibetrag für Erwerbstätige. Die Einzelheiten sind der Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit "Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen" zu entnehmen.

Ich erhalte kein Arbeitslosengeld II, da mein Partner ein Einkommen hat. Welche Ansprüche habe ich?
Die Eingliederungsleistungen des SGB II stehen nur Empfängerinnen und Empfängern des Arbeitslosengeldes II zu. Nicht hilfebedürftige Erwerbsfähige haben allerdings Zugang zum Leistungskatalog des SGB III, insbesondere zu Beratung, Vermittlung und Qualifizierung. Auch wenn Sie also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, aber aktiv nach Arbeit suchen und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, sollten Sie sich zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen in der Rentenversicherung regelmäßig bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Zwar werden für diese Zeiten keine Beiträge gezahlt, so dass sie nicht unmittelbar rentensteigernd wirken, aber sie werden als sog. Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.

Ich möchte eine berufliche Weiterbildung machen, um beruflich wieder auf eigene Beine zu kommen. Welche Ansprüche habe ich?
Sowohl als Arbeitslosengeld-Bezieher/in als auch als Arbeitslosengeld II-Bezieher/in können Sie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und somit der Weiterbildungsförderung nach dem SGB II/III erhalten, soweit hierfür eine arbeitsmarktliche Notwendigkeit festgestellt wurde. Die Weiterbildung muss die Chance auf eine Beschäftigungsaufnahme im Anschluss an die Maßnahme deutlich erhöhen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und die Kosten für die Kinderbetreuung) sowie das Arbeitslosengeld II bzw. das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Letzteres können Sie nur erhalten, soweit Sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des SGB II bzw. SGB III erfüllen. Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin ist die örtliche Agentur für Arbeit.bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Auf Grund des Job-AQTIV-Gesetzes sind Erziehende während Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in der Arbeitslosenversicherung versichert. Dadurch können von Berufsrückkehrerinnen häufig auch die Anspruchsvoraussetzungen für ein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil­dung erfüllt werden. Auch wenn Sie also drei Jahre lang wegen der Elternzeit ausgeschieden sind und vor der Geburt ihres Kindes mindestens 12 Monate lang pflichtversichert beschäftigt waren, ist neben Ihren Weiterbildungskosten auch Ihr Lebensunterhalt gedeckt. In den Fällen, in denen trotz Neuregelung der Versicherungspflicht ein Anspruch auf Arbeits­losengeld bei Weiterbildung nicht entsteht, kann als Lebensunterhaltsleistung ein Unterhalts­geld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erbracht werden.

Die Bundes­agentur für Arbeit ist gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer über die Förderungsmöglichkeiten insbesondere auch des Europäischen Sozialfonds beraten und die möglichen Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen erbracht werden.

Im SGB III ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Frauen nicht benachteiligt werden dürfen. Ferner ist der gesetzliche Auftrag verankert, die Maßnahmen - darunter auch die Weiterbildungsmaßnahmen - so auszugestalten, dass auch Frauen, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen, daran teilnehmen können. Hierzu zählt z.B. die Durchführung einer Maßnahme in Teilzeitform. Zögern Sie nicht, dies einzufordern!

Ich habe vor einigen Jahren meinen Beruf zugunsten der Erziehung unserer Kinder aufgegeben. Welche Ansprüche habe ich, wenn ich wieder ins Berufsleben zurückkehren will?
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass Berufsrückkehrerinnen unter den Voraussetzungen des SGB III die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten sollen. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Im Übrigen greifen die Antworten zur vorherigen Frage.

Ich bin allein erziehende Studentin. Habe ich Anspruch auf die Zahlung von Mehrbedarfsleistungen wegen der Pflege und Erziehung meines Kindes?
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da diese Leistungen für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen sind. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Bundesausbildungsförderung (Bafög) erhalten. Nicht ausgeschlossen sind jedoch solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände in der Person der Hilfebedürftigen bedingt und damit von der Ausbildung unabhängig ist (u.a. Schwangerschaft, alleinige Erziehung von Kindern, Behinderung). Daher haben Sie Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II, sofern Sie hilfebedürftig sind. Für das Kind besteht darüber hinaus ggf. Anspruch auf Sozialgeld.

Ich halte mich seit kurzem in einem Frauenhaus auf. Wer ist für mich der Ansprechpartner? Bin ich vom Einkommen meines gewalttätigen Partners abhängig? Muss ich in dieser Konfliktsituation jede Arbeit annehmen?
Mit Beginn des Aufenthalts im Frauenhaus gilt die Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Partner ohne zusätzliche Erklärung sofort als aufgehoben. Auch im Fall einer Wegweisung des gewalttätigen Partners durch die Polizei oder das Gericht gilt die Bedarfsgemeinschaft vom ersten Tag an als aufgehoben. Dies heißt konkret: Einkommen und Vermögen des Partners bleiben bei der Berechnung Ihrer Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt. Sie haben die Möglichkeit, entsprechend Ihrer Bedürftigkeit und der Ihrer Kinder, das Arbeitslosengeld II und ggf. Sozialgeld für die Kinder zu erhalten.

Ansprechpartner für Sie ist die Arbeitsgemeinschaft zwischen der örtlichen Bundesagentur für Arbeit und dem zuständigen kommunalen Träger in dem Ort, in dem das Frauenhaus liegt. Die Arbeitsgemeinschaft ist angehalten, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann mit Rücksicht auf Ihre Gefährdungssituation sensibel vorzugehen. Es muss z.B. vermieden werden, dass Ihr Partner durch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihren Aufenthaltsort erfährt.

Wenn Sie oder Ihre Kinder noch unter dem Schock der Gewalterfahrung stehen und Sie deshalb noch nicht in der Lage sind, eine Arbeit aufzunehmen, können Sie sich unter Umständen darauf berufen, dass Ihnen eine Arbeitsaufnahme aus seelischen Gründen nicht zumutbar ist. Dies muss in jedem Fall durch entsprechende ärztliche oder psychologische Gutachten belegt werden. In Zweifelsfällen kann der ärztliche oder psychologische Dienst eingeschaltet werden. In Betracht kommt aber auch -  zunächst - eine Krankschreibung. Auch wenn Sie zu einer Arbeit in der Lage sind, soll bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass Sie sich keiner zu großen Gefahr aussetzen müssen.

Ich bin behindert. Was ändert sich speziell für mich?
Die Entscheidung über Ihre Erwerbsfähigkeit wird durch die Agentur für Arbeit  getroffen, möglicherweise auf der Grundlage einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit. Damit entscheidet nicht wie bisher nur der Rentenversicherungsträger über die Erwerbsfähigkeit sondern auch der Grundsicherungsträger nach dem SGB II. Trifft der Rentenversicherungsträger eine abweichende Entscheidung oder umgekehrt, wird eine Einigungsstelle eingeschaltet. Diese Verzögerung geht aber nicht zu Ihren Lasten, denn bis zu der endgültigen Entscheidung haben Sie - wenn Sie hilfebedürftig sind - einen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass die Leistungen nach dem SGB II so ausgerichtet sein müssen, dass behindertenspezifische Nachteile überwunden werden. Die Leistungen des SGB II zur Eingliederung in Arbeit umfassen deshalb auch Leistungen zur Förderung der Teilhabe erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger sowie Teilhabeleistungen an Arbeitgeber (berufliche Rehabilitation). In Arbeitsgemeinschaften ist dafür die jeweilige Agentur für Arbeit zuständig. Daneben erbringt die Bundesagentur für Arbeit für erwerbsfähige, behinderte und schwer behinderte Menschen sowie an Arbeitgeber weiterhin Leistungen der Teilhabe nach SGB III, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ist ein zugelassener kommunaler Träger für die Grundsicherung zuständig, erbringt dieser auch die Leistungen zur Förderung der Teilhabe erwerbsfähiger, behinderter Menschen.

Werden auch behinderte Frauen jede ihnen angebotene Arbeit annehmen müssen?
Auch für behinderte oder chronisch kranke Frauen gilt: wer körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die angebotene Arbeit auszuführen, muss diese nicht annehmen. Soweit erforderlich wird diese Beeinträchtigung durch einen Amtsarzt/ eine Amtsärztin und/ oder den psychologischen Dienst festgestellt, wobei bereits vorhandene Gutachten, z.B. von Arbeitsagenturen, LVA, BFA etc. anerkannt werden können.

Werden Blindengeld und Leistungen der Pflegeversicherung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
Nein, Leistungen zum Ausgleich der Behinderung werden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht angerechnet.

Darf ich zum Arbeitslosengeld II hinzuverdienen?
Sie dürfen hinzuverdienen. Sie sollen schließlich alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Um dies zu fördern, gibt es Freibeträge, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Anrechnungsfrei bleiben 15 Prozent des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens für ein Bruttoeinkommen bis 400 Euro, zusätzlich 30 Prozent für den Teil des Betrags zwischen 400 und 900 Euro und zusätzlich 15 Prozent für den Betrag zwischen 900 und 1.500 Euro. Das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Absetzbeträgen für Versicherungen und Werbungskosten.

Beispiel:
Frau A ist allein stehend und hat einen monatlichen Bedarf von 531 Euro (Regelsatz: 331 Euro in den neuen Bundesländern und Kosten der Unterkunft: 200 Euro). Sie übt eine geringfügige Beschäftigung mit monatlich 30 Stunden mit einem Entgelt von 165 Euro aus, 10 Arbeitstage monatlich, Entfernung zum Arbeitsort 10 km.

Einkommensanrechnung: 
Einkommen   165,00 Euro
./. Werbungskosten      15,33 Euro
./. Fahrkosten      0,60 Euro
/. Beiträge für private Versicherungen     30,00 Euro
= Nettoeinkommen    119,07 Euro
./. Freibetrag    17,86 Euro   (119,07 Euro x 15 %)
= anzurechnen:                            101,21 Euro

Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf eine monatliche Leistung in Höhe von 429,79 Euro (531 Euro abzügl. 101,21 Euro).
Umgekehrt können Erwerbstätige mit sehr geringem Einkommen ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen. Denn im Gesetz steht nicht, dass nur Arbeitslose hilfebedürftig sind, sondern alle Erwerbsfähigen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Quelle:www.bmfsfj.de


(*)Wichtige Hotlines

Wenn Sie weitere Fragen haben, sind für Sie folgende Hotlines geschaltet:

Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 01801 - 0 12 012
(8 -18 Uhr, zum Ortstarif)

Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: 01805 - 61 50 02
(8 - 20 Uhr, 12ct/Minute)

Weitere Informationen gibt es im Internet unter:

www.bmwa.bund.de

www.agenturfuerarbeit.de

www.arbeitsmarktreform.de

Wenn Sie konkrete Beschwerden haben, können Sie sich an den Ombudsrat wenden. Das Gremium begeleitet die Einführung von Hartz IV und beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Der Ombudsrat ist ehrenamtlich tätig und ersetzt nicht das reguläre Widerspruchs- und Klageverfahren. Einwände gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit sind daher gegenüber den in der Rechtsbehelfsbelehrung, die jedem Bescheid beigefügt ist, genannten zuständen Behörden geltend zu machen. Daneben kann der Ombudsrat Einzelfälle - etwa Fälle von besonderer Bedeutung oder häufig wiederkehrende Fragestellungen - nach eigenem Ermessen aufgreifen.

Sie erreichen den Ombudsrat unter: 0800 - 440 05 50 (kostenlose Anrufe) oder unter info@ombudsrat.de oder schreiben Sie an:

Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Postfach 040140,
10061 Berlin

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