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Kinderpflichten im Elternhaus
 
Geschrieben von onedaydie am Dienstag, 19. April 2005

Was man dringend mal lesen sollte

Kinderpflichten im Elternhaus

"Hausarbeit ist mir einfach zu doof!" Wenn Kinder daheim nicht mithelfen wollen, sind Eltern oft ratlos. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Denn: Auch diese Regeln des Zusammenlebens in der Familie sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.....................


Wem es gelingt, sich im "Hotel Mama" einen faulen Lenz zu machen, verdankt das ausschließlich seiner allzu gutmütigen Mutter. Die würde wahrscheinlich auch anders reagieren, wenn sie wüsste, was schwarz auf weiß im Bürgerlichen Gesetzbuch steht: Kinder müssen im Haushalt der Eltern mithelfen.

In § 1619 BGB heißt es:
"Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten."

Diese Pflicht lässt der Gesetzgeber früh anfangen. Eine Fünfjährige kann schon mal Staub wischen. Ein Siebenjähriger hat sein Zimmer aufzuräumen und hin und wieder Staub zu saugen.
Von der Achtjährigen ist es nicht zuviel verlangt, den Tisch abzuräumen, den Hof zu fegen und kleine Handlangerdienste zu leisten, wenn Vater oder Mutter heimwerken. Ein Neunjähriger führt den Hund aus, macht eine halbe Stunde Telefondienst am Tag und erledigt kleinere Einkäufe. Ein Zehnjähriger deckt sonntags den Frühstückstisch und backt unter Aufsicht einen Kuchen.

Das Gesetz erwähnt extra auch die Mithilfe im Geschäft der Eltern. Das kann für eine Zwölfjährige ein bisschen Büroarbeit heißen, zum Beispiel Briefe einzutüten und Briefmarken aufzukleben.

Schließlich ist von einem Fünfzehnjährigen zu erwarten, einen Tag lang den ganzen Haushalt zu schmeißen und Vater und Mutter mal zu entlasten. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, erhöht das die Mitwirkungspflicht im Haushalt. Ist das Kind selbst schon in Ausbildung, kann es sie wieder reduzieren.

Geld gibt es für diese Dienstleistung nicht - sie ist selbstverständlich. Vielleicht gewähren die beglückten Eltern jüngeren Kindern einen Kinobesuch extra oder längeres Aufbleiben am Abend.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat das Zusammenleben in der Familie ähnlich einem gegenseitigen Vertrag geregelt. Das heißt: Nur wenn die eine Seite ihre Verpflichtungen erfüllt, muss auch die andere Seite ihre Versprechungen einhalten.

Mit anderen Worten: Streiken Sohn oder Tochter bei der Hausarbeit, dann dürfen auch die Eltern streiken. Sie müssen zwar immer den Unterhalt ihres Kindes sicherstellen, sind aber nicht verpflichtet, den unbotmäßigen Nachwuchs zu verwöhnen. Extras wie Markenkleidung, den DVD-Player, Handy, Urlaub im Ausland oder gar ein Auto gibt es dann eben nicht.

Quelle: www.hr-online.de
Astrid Springer



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