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Umgangs- und Sorgerecht
 
Geschrieben von onedaydie am Freitag, 15. April 2005

Nachrichten und Aktuelles Die Trennung der Eltern ist für Kinder ein äußerst schmerzhafter Prozess. Nicht selten werden sie Zeugen schlimmer Auseinandersetzungen. Im Idealfall finden die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine befriedigende Besuchsregelung.
Vielen getrennten Paaren gelingt es aber nicht, sich gütlich zu einigen. In diesen Fällen greift das Umgangsrecht regulierend ein, denn ein Kind hat ein Recht auf den Umgang mit Vater und Mutter. Im Konfliktfall helfen Jugendamt und Familiengericht.

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zum Umgangsrecht aufgegriffen. Grundsätzlich gilt: Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und dazu verpflichtet, auch wenn die Eltern nicht verheiratet waren. Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das Sorgerecht. In diesem Fall wird keine extra Regelung zum Umgangsrecht getroffen.

Die Dauer des Umgangs pro Monat ist gesetzlich nicht geregelt. Wer sich privat nicht einigen kann, erhält Hilfe vom Jugendamt oder Familiengericht. Die Besuchsdauer wird dann für den konkreten Fall festgelegt.
 
Was geschieht, wenn ein Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert?
Das Gesetz räumt Kindern kein Umgangsverweigerungsrecht ein. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann einem Elternteil der Umgang verweigert werden. Das Kind (oder der Elternteil, bei dem es lebt) kann sich in einem solchen Fall mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt wenden.
 
Was geschieht, wenn das Kind Umgang mit dem anderen Elternteil wünscht, dieser aber ablehnt?
Lehnt ein Elternteil den Umgang mit seinem Kind ab, ist das für viele Kinder eine schwierige Situation. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann sich darum bemühen, den Kontakt zu vermitteln. Er kann aber auch das Jugendamt um diese Vermittlung bitten. Ist das Kind alt genug, kann es sich auch selbst an das Jugendamt wenden. Prinzipiell ist ein erzwungener Umgang jedoch für alle Beteiligten problematisch. In einer solchen Situation sollte der betreuende Elternteil überlegen, wie er seinem Kind helfen kann, mit der Trauer und Wut über die Verweigerung des anderen Elternteils fertig zu werden. Im Zweifelsfall sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. In vielen Städten werden spezielle Gruppen für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien angeboten.
 
Was geschieht, wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit einem anderen Elternteil verweigert?
Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht über den Entzug des Umgangsrechts, nicht ein Elternteil. Hält das Gericht die Gründe des betreuenden Elternteils für nichtig, muss der Umgang gewährt werden. Wer den Kontakt dennoch konsequent unterbindet, macht sich der Kindeshinterziehung strafbar und hat mit schwerwiegenden Folgen zu rechnen. Das Familiengericht wird das Jugendamt einschalten. Danach kann es entweder ein Zwangsgeld verhängen oder eine Umgangspflegschaft einrichten. Das Sorgerecht wird dann teilweise von einer vom Gericht beauftragten Person ausgeführt. Im äußersten Fall kann die Sorgerechtsregelung geändert werden.
 
Auskunftsrecht der Eltern
Jeder Elternteil kann vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht und wenn er diese Auskünfte im Rahmen seines Umgangsrechts nicht vom Kind selbst erhalten kann. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über die Erziehung und schulische Belange. Er kann auch Fotografien verlangen, wenn er den Umgang mit dem Kind nicht wahrnehmen kann oder darf. Der betreuende Elternteil ist dagegen nicht verpflichtet, persönliche Auskünfte gegen den Willen eines fast volljährigen Kindes zu geben. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht.
 
Darf man die Unterhaltszahlung kürzen oder verweigern, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt zum Kind unterbindet?
Nein. Umgang und Unterhalt sind grundsätzlich voneinander zu trennen. Auch wer seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, verliert nicht sein Umgangsrecht. Der Kindesunterhalt kann auch nicht gekürzt werden, wenn sich das Kind häufig beim Unterhaltzahler aufhält. Das gilt auch für (lange) Ferienaufenthalte.
 
Haben Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht?
Wenn dies dem Wohl des Kindes dient, haben Großeltern und Geschwister ebenfalls das Recht auf Umgang mit dem Kind. Auch Stief- und Pflegeeltern, die längere Zeit mit dem Kind zusammen gelebt haben, haben einen Anspruch auf Umgang.
 
Sorgerecht
 
Sorgerecht bei verheirateten Eltern
Verheiratete Eltern erhalten bei der Geburt ihres Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
 
Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, können durch eine Sorgeerklärung bestimmen, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht ausüben wollen. Diese muss schriftlich beim Jugendamt niedergelegt und von beiden Eltern unterschrieben werden. Ansonsten trägt die Mutter die elterliche Sorge. Wenn sich beide trennen, ohne zuvor eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben zu haben, muss die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen. Beansprucht sie es für sich allein, haben Väter in der Regel wenig Chancen, das Sorgerecht zurückzuerlangen. Auch der Weg vor ein Gericht hilft in den meisten Fällen nicht weiter. Grund dafür ist unter anderem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 3/00) in einem ähnlichen Fall, die zu Gunsten der Mutter ausfiel. Diese Regelung wird von vielen Betroffenen als sehr schmerzhaft und ungerecht empfunden. Darum gibt es bundesweit verschiedene Selbsthilfegruppen, die für eine Änderung der gängigen rechtlichen Praxis streiten. Sie bieten außerdem betroffenen Vätern (aber auch Müttern und Großeltern) Unterstützung und Information.
 
Sorgerecht bei geschiedenen Eltern
Nach dem neuen Recht wird im Scheidungsverfahren nur noch auf Antrag mindestens eines Elternteils über das Sorgerecht entschieden. Ansonsten behalten beide das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung. In diesem Fall findet deshalb auch keine Regelung des Umgangsrechts statt. Jeder Elternteil bleibt zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Kind wiederum hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
 
Einschränkung und Entzug des Sorgerechts
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind kein Grund, das Umgangsrecht auszuschließen. Nur wenn eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls nachweisbar ist (Gewalt, Alkohol- und Drogenmissbrauch), kann einem Elternteil das Sorgerecht vom Familiengericht entzogen werden. Die Gewalt muss sich allerdings gegen das Kind wenden, Gewaltanwendungen gegen die Mutter reichen nicht aus.
 
Umzug des Kindes
Ein geplanter Umzug berührt die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei gemeinsamer Sorge haben beide Elternteile dieses Recht, das heißt, ein Umzug kann nur mit Zustimmung des anderen Elternteils stattfinden.

Quelle: www.mdr.de 
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