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Umgangrecht für Vater auch gegen Willen der Mutter
 
Geschrieben von onedaydie am Dienstag, 05. April 2005

Nachrichten und Aktuelles BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten Vaters gestärkt und ihm zugestanden, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind getragen habe und eine nahe Bezugsperson gewesen sei, müsse ihm ein regelmäßiger Kontakt eingeräumt werden, befanden die Karlsruher Richter. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.


Der BGH verwies den Fall an das Berliner Kammergericht zurück. Dort war der leibliche Vater mit seiner Klage zunächst gescheitert, da nach der damaligen Gesetzeslage der leibliche, aber unverheiratete Vater gegen den Willen der Mutter kein Umgangsrecht durchsetzen konnte. Eine Gesetzesänderung vom April 2004 hatte diese Rechtslage geändert: Von nun an haben neben Großeltern und Geschwistern auch unverheiratete Väter ein Umgangsrecht, soweit sie eine familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben.

Erste Anwendung der neuen GesetzeslageDer BGH wandte in seinem Urteil zum ersten Mal die neue Gesetzeslage an und urteilte, dass dem betroffenen Vater grundsätzlich ein Umgangsrecht zustehe. Es komme nicht darauf an, dass er momentan - durch das Umgangsverbot - keine familiäre Beziehung zu seinem Kind mehr habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson für die Tochter war und für diese auch Verantwortung übernommen habe. Dafür spreche, dass er sich auch nach der Trennung weiterhin um sie gekümmert habe. Ausschlaggebend sei in jedem Fall aber das Wohl des Kindes. Ob Gründe gegen einen Umgang mit der inzwischen neunjährigen Tochter sprächen, müsse nun das Berliner Gericht entscheiden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen. Nachdem die Tochter mehr als ein Jahr im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war, trennte sich das Paar. Der Kontakt zwischen leiblichem Vater und Kind dauerte noch ein Jahr an, dann untersagte die Mutter den Umgang.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 40/02)

Quelle: www.tagesschau.de
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