Karlsruhe (dpa) - Der geplante Zugriff von Behörden auf Kontodaten ist wie geplant ab dem 1. April möglich. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine einstweilige Anordnung gegen den Abruf der Daten ab. Das Abrufen von Kontoständen ist nicht erlaubt.
Über eine Verfassungsbeschwerde wird nach Angaben des Gerichts noch entschieden. Das Gesetz soll die Abfrage so genannter Stammdaten wie Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers ermöglichen, nicht aber das Abrufen von Kontoständen und Geldbewegungen. Es war wegen einer drohenden Aushöhlung des Bankgeheimnisses heftig kritisiert worden. Das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" kann somit zum 1. April in Kraft treten.
Das Gesetz schließe eine Ermittlung "ins Blaue hinein" aus, betonen die Richter in ihrer Stellungnahme. Die Nachteile treten nach Ansicht der Juristen "hinter die zurück, die beim Nicht-In-Kraft- Treten des Gesetzes für die Allgemeinheit zu erwarten wären". Dies gelte solange die vor wenigen Tagen verfügten Einschränkungen der Abfrage beim Vollzug des Gesetzes beachtet würden. (Beschluss vom 22. März - 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05)
"Bislang konnte auf die Daten der Bankkunden aber nur zugegriffen werden, wenn ein dringender Tatverdacht für eine Straftat bestand", erklärt Rainer Spatscheck, Anwalt für Steuer- und Strafrecht in München und Mitglied im Gesetzgebungsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin. Um Steuerhinterziehern leichter auf die Schliche zu kommen, ist die Abfrage nun künftig nicht mehr nur im Rahmen einer Strafverfolgung möglich.
"Wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen unplausibel erscheinen, können die Finanzbehörden jetzt die Anzahl der Konten und Depots eines Steuerpflichtigen feststellen", sagt Stefan Giffeler vom Bundesfinanzministerium in Berlin. In einem automatisierten Verfahren rufen sie so genannte Stammdaten eines Kontos oder Wertpapierdepots ab. Dazu gehören Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers, Konto- oder Depotnummer sowie Zeitpunkt der Eröffnung und Auflösung eines Kontos oder Depots, zählt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin auf.
Nicht nur die Finanzämter erhalten Zugriff auf die Daten: "Über die Finanzbehörden kann praktisch jede Behörde die Anfrage stellen, die irgend etwas mit Einkommen oder Kindergeld regelt - also alles, was einkommensteuerrelevant ist", erklärt Stefan Walter, Referent für Steuerrecht und Steuerpolitik beim Bund der Steuerzahler. Dazu gehören zum Beispiel alle Behörden, die Hilfeleistungen bemessen - also Sozialämter, Arbeitsagenturen, BAföG-Stellen und Wohnungsämter.
Vor allem Empfänger staatlicher Leistungen müssen sich vom 1. April an daher möglicherweise auf häufigere Nachfragen gefasst machen. Als "schlimmsten Fall" bezeichnet es Steuerrechtsexperte Walter, wenn Studenten, ehemalige Studenten oder Sozialhilfeempfänger einmal ein Kontovermögen verschwiegen haben. "Dann hätten sie eventuell weniger oder gar keine Leistungen bekommen dürfen." Ergibt die Überprüfung im Vergleich mit den Angaben aus der Steuererklärung Ungereimtheiten, wird der Betroffene im Rahmen einer regulären Steuerprüfung dazu aufgefordert, die Kontenbewegungen offen zu legen.
Datenschützer kritisieren, das neue Gesetz markiere das Ende des Bankgeheimnisses. Die Regelung setze Bankkunden der Willkür der Finanzbeamten aus und gebe den Behörden zu viele Befugnisse für unkontrollierte Prüfungen in die Hand. Genehmigungen durch die Behördenleitung erfordert eine Abfrage jedenfalls nicht.
Laut dem Bundesverband deutscher Banken in Berlin dürfen die Stammdaten erst drei Jahre nach Auflösung eines Kontos oder Depots gelöscht werden. Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins kann eine unvollständige Einkommensteuererklärung auch nach Jahren noch Straf- oder Bußgelder sowie Nachzahlungen nach sich ziehen.
Quelle: www.gmx.net
