Die Anrechnung von überschüssigem Kindergeld beim ALG II Bezug zur Deckung des Bedarfs des Elternteils verstößt nach Auffassung des VAMV gegen geltendes Recht,weil minderjährige Kinder gegenüber Ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig sind. Der VAMV fordert in diesen Fällen zum Widerspruch auf.
Nach dem SGB II wird Kindern ein eigenes Einkommen konstruiert, das sich aus Kindergeld und Kindesunterhalt, bzw. Unterhaltsvorschuss zusammen setzt. Übersteigt dieses Einkommen den gesetzlich festgelegten Bedarf des Kindes, so wird der überschüssige Restbetrag des Kindergeldes dem Elternteil als Einkommen angerechnet und vom zustehenden Regelsatz abgezogen. Nach Auffassung des VAMV muss dieser Betrag jedoch dem Kind ungemindert zur Verfügung stehen.
Anwendung kann diese Regelung ausnahmslos bei Kindern von Alleinerziehenden finden, denn Kinder in Paarfamilien haben in der Regel kein Einkommen durch Barunterhaltsleistungen. Alleinerziehende werden durch diese Praxis systematisch benachteiligt.
Darüber hinaus kritisiert der VAMV die anteilige Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kosten werden durch die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft geteilt. Sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichermaßen hilfsbedürftig, so ist diese Praxis nicht zu beanstanden. Da aber dem Kind Kindergeld und Kindesunterhalt als Einkommen angerechnet werden, sind Kinder Alleinerziehender in vielen Fällen überhaupt nicht hilfebedürftig, da der Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt wird. Nach Auffassung des VAMV muss die Kostenaufteilung für Unterkunft und Heizung nach anderen Grundsätzen erfolgen. Bei der Berechnung des Kinderzuschlages wird im Gegensatz zu dieser Regelung der Mietanteil des Kindes nach einer Formel konkret berechnet. Das hat zur Folge, dass der Anteil des Kindes an den Kosten für Unterkunft und Heizung sinkt und sich folglich der Bedarf des Elternteils an diesen Kosten erhöht.
Der VAMV hat einen Musterwiderspruch erarbeitet, der gegen die in diesem Artikel kritisierte und gesetzlich bedenkliche Regelung zielt. Sofern die Widerspruchsfrist von einem Monat noch nicht verstrichen ist sollten Betroffene Widerspruch gegen ihren Bescheid einlegen.
Quelle: Lilienkelch
Hier gehts zum Download des Musterwiderspruchs
