Arbeitnehmerinnen haben nach der Rückkehr aus einem Erziehungsurlaub keinen Anspruch auf sofortige Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Das geht aus einem heute ( 25.02.05 ) bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren den Antrag einer pharmazeutisch- technischen Assistentin gegen einen Fachverlag zurück (Az: 22 Ga 36/05). Die Arbeitnehmerin hatte ihr Begehren auf sofortige Verringerung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 20 Stunden mit dem Umstand begründet, schon am frühen Nachmittag ihr Kind aus dem Kindergarten abholen zu müssen. Bei einer Arbeitszeit bis um 16.00 Uhr müsse das Kleinkind zwei Stunden ohne Betreuung bleiben, was nicht möglich sei.
Laut Urteil hätte die Frau zumindest versuchen müssen, für den Übergangszeitraum bis zu einer Gerichtsentscheidung im Hauptverfahren in etwa sechs Monaten eine Kinderbetreuung zu besorgen. Erst wenn dies absolut unmöglich oder finanziell unzumutbar wäre, könne ein sofortiger Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit möglicherweise mit Erfolg geltend gemacht werden, so die Vorsitzende Richterin.
gs/dpa
